Direkt zum Inhalt

Vollverzinsung

(weitergeleitet vonErstattungszinsen)

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 233a AO) soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass Steuern - obwohl sie zum gleichen Zeitpunkt entstehen - zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben; sie steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Zinsen werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren berechnet und festgesetzt. Die Festsetzung wird regelmäßig mit dem Steuerbescheid oder der Abrechnungsmitteilung verbunden (vgl. AEAO zu § 233a AO Nr. 1).

    2. Geltungsbereich: Die Verzinsung erstreckt sich nur auf Nachforderungen und Erstattungen von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie gilt erstmals für Steuern, die nach dem 31.12.1988 (bzw. in den neuen Bundesländern nach dem 31.12.1990) entstehen.

    3. Zinsschuldner/-gläubiger: Zinsschuldner ist der Steuerschuldner. Zinsgläubiger ist der Gläubiger des Erstattungsanspruchs.

    4. Zinslauf: Die Verzinsung beginnt regelmäßig 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (sog. Karenzzeit). Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, d.h. mit Bekanntgabe des Steuerbescheides bzw. im Fall der Steueranmeldung mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde bzw. mit deren Zustimmung.

    5. Berechnungsgrundsätze: Die Zinsberechnung erfolgt auf Grundlage der sog. Sollverzinsung. Berechnungsgrundlage ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Soll und dem vorher festgesetzten Soll (z.B: Vorauszahlungen). Die Zinsen betragen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat des Zinslaufes; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 Euro nach unten abgerundet (§ 238 AO). Eine Bagatellgrenze von 10 Euro ist zu beachten (§ 239 II AO).

    6. Verhältnis zu anderen steuerlichen Nebenleistungen: Die Verwirkung von Säumniszuschlägen bleibt durch die Vollverzinsung unberührt. Soweit sich im Einzelfall Überschneidungen der Steuerzinsen nach § 233a AO mit Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Hinterziehungszinsen sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge ergeben, werden die Steuerzinsen nach § 233a AO auf die jeweilige Zinsfestsetzung angerechnet.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Vollverzinsung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Vollverzinsung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/vollverzinsung-47794 node47794 Vollverzinsung node45308 Prozesszinsen node47794->node45308 node31248 Bekanntgabe node47794->node31248 node45795 steuerliche Nebenleistungen node47794->node45795 node42045 Steuerschuldner node47794->node42045 node42688 Stundungszinsen node47794->node42688 node45288 Steuerpflichtiger node42063 Steuerfestsetzung node46743 Rechtshängigkeit node45308->node42063 node45308->node46743 node48667 Verbraucher node45308->node48667 node36791 Einspruch node36791->node31248 node48996 Verwaltungsakt node31248->node48996 node48710 Vollstreckungsschuldner node48710->node42045 node49166 Zahlungsaufschub node49166->node42045 node47990 Zinsen node45795->node47990 node42045->node45288 node34723 Grundlagenbescheid node34723->node31248 node34723->node42688 node44291 Stundung node44291->node42045 node42688->node45795 node42688->node44291 node30785 Abgabenordnung (AO) node30785->node45795 node47990->node45308
    Mindmap Vollverzinsung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/vollverzinsung-47794 node47794 Vollverzinsung node45795 steuerliche Nebenleistungen node47794->node45795 node42688 Stundungszinsen node47794->node42688 node42045 Steuerschuldner node47794->node42045 node31248 Bekanntgabe node47794->node31248 node45308 Prozesszinsen node47794->node45308

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete