Wiederbeschaffungskosten
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Wiederbeschaffungspreis, Wiederbeschaffungswert; Anschaffungswert eines im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt seiner Wiederbeschaffung.
1. Wiederbeschaffungskosten werden in der Kostenrechnung häufig als Abschreibungsbetrag den kalkulatorischen Abschreibungen zugrunde gelegt und zur Bewertung von Materialverbräuchen (Materialbuchhaltung) verwendet. Werden nicht die Wiederbeschaffungskosten einer zukünftigen Ersatzbeschaffung, sondern die Wiederbeschaffungskosten im Betrachtungszeitpunkt herangezogen, spricht man auch von Tageswerten.
Die Verwendung von Wiederbeschaffungskosten als Wertansatz für die Bestimmung der Kostenhöhe ist bes. mit drei Problemen verbunden:
(1) Zum Zeitpunkt der Bewertung ist die genaue Höhe der Wiederbeschaffungskosten i.d.R. nicht bekannt. Dies führt zu Prognosefehlern.
(2) Der Ansatz von Wiederbeschaffungskosten unterstellt, dass ein Vermögensgegenstand in unveränderter Form wiederbeschafft wird (identische Reduplikation). Bes. bei langlebigen Anlagen entspricht diese Prämisse angesichts des starken technologischen Wandels häufig nicht der Realität.
(3) Der Ansatz von Wiederbeschaffungskosten führt bei langlebigen Einsatzgütern dazu, dass Faktorpreise, die sich in der Zukunft aufgrund u.U. völlig unterschiedlicher Markt-, Konkurrenz- und allgemeiner Umfeldbedingungen bilden werden, heute in die Kalkulation der Produkte eingehen; dies kann zu marktkonträrem Verhalten führen.
2. Bilanzierung zu Wiederbeschaffungskosten fordert Schmidt in der organischen Tageswertbilanz zur Vermeidung des Ausweises von Scheingewinnen (Prinzip der substanziellen Kapitalerhaltung) in Zeiten sinkenden Geldwertes.
In der Handelsbilanz sind die Wiederbeschaffungskosten ein Anhaltspunkt zur Ermittlung des beizulegenden Wertes gemäß § 253 III, IV HGB.