Abmahnung
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Arbeitsrecht
1. Förmlicher Ausdruck der Missbilligung wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitgeber, verbunden mit dem Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere Kündigung im Wiederholungsfall.
2. Die Pflichtverletzung muss ganz konkret bezeichnet sein, anderenfalls ist die Abmahnung unwirksam. Eine Abmahnung kann auch mehrere Pflichtverletzungen zusammenfassen. Ist aber nur eine Pflichtverletzung unzutreffend oder ungenau bezeichnet, ist die Abmahnung insgesamt unwirksam. Daher wird in der Praxis für jeden arbeitsvertraglichen Verstoß eine gesonderte Abmahnung ausgesprochen.
3. Weiterhin muss die Abmahnung eine klare Sanktionsdrohung (arbeitsrechtliche Konsequenzen) für den Wiederholungsfall enthalten, sonst ist die ebenfalls unwirksam.
4. Die Abmahnung bedarf nicht der Schriftform, aus Gründen der Beweissicherung sollte sie aber unbedingt schriftlich erfolgen.
5. Die Abmahnung muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Wartet der Arbeitgeber aber zu lange, kann die Abmahnung verwirkt sein.
6. Vor der Abmahnung muss der Arbeitnehmer nicht angehört werden. Eine Anhörung empfiehlt sich aber, schon um die Stellungnahme des Arbeitnehmers zu kennen und um darauf ggf. reagieren zu können.
7. Die Abmahnung unterliegt grundsätzlich nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (mitbestimmungsfreie Abmahnung); mitbestimmungspflichtig in sozialen Angelegenheiten ist aber eine über die Abmahnung hinausgehende, Disziplincharakter tragende Sanktion.
Vgl. auch Betriebsbuße.
8. Die Abmahnung hat Warnfunktion. Sie geht i.d.R. einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung voraus und muss ihr auch vorausgehen, sonst ist die Kündigung unwirksam. Eine vorherige Abmahnung kann ausnahmsweise in Fällen evident unzumutbaren Verhaltens, bes. im Vertrauensbereich, entbehrlich sein (z.B. Unterschlagung, Betrug, vorsätzliche Arbeitsverweigerung).
Abgrenzung: Ermahnung.
Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz
Vorprozessuale, in Ausnahmefällen entbehrliche, i.d.R. schriftliche Aufforderung, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen und bei Meidung von Klage eine Unterlassungserklärung abzugeben, die vor den Kostenfolgen (§ 93 ZPO) eines sofortigen Anerkenntnisses schützt. Zu weite Fassung des Unterlassungsbegehrens, zu hohes Vertragsstrafeverlangen oder zu kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung machen sie nicht unwirksam; der Verletzer hat die Unterlassungserklärung genau zu formulieren, die Vertragsstrafe hinreichend zu bemessen und ggf. um Fristverlängerung zu bitten. Antwortpflicht besteht im Falle begründeter Abmahnung, wenn Drittunterwerfung erfolgt ist. Bei begründeter Abmahnung besteht Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten; mit der Novellierung des Urheberrechts 2008 wurde eine Regelung eingeführt, nach der die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen bei Rechtsverstößen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nur in Höhe von 100 Euro ersetzt werden (§ 97a UrhG). Bei unbegründeter Abmahnung kann der Abgemahnte negative Feststellungsklage erheben, für die das Feststellungsinteresse entfällt, sobald der Abmahnende Leistungsklage erhoben hat und einseitig nicht mehr zurücknehmen kann. Unberechtigte Abmahnung löst im Gegensatz zur ungerechtfertigten Verwarnung aus gewerblichen Schutzrechten keine Abwehr- und Schadensersatzansprüche aus, sofern sie nicht ihrerseits unlauterer Wettbewerb oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) oder kreditschädigend (§ 824 BGB) ist (Behinderungswettbewerb).