Rechtsgeschäfte
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Tatbestände, die eine Willenserklärung oder eine Mehrheit von solchen enthalten und von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind. Durch Rechtsgeschäfte können die einzelnen ihre rechtlichen Beziehungen gestalten. Rechtsgeschäfte können Rechtsverhältnisse begründen, verändern und aufheben.
Zu unterscheiden:
(1) Einseitige Rechtsgeschäfte, z.B. Kündigung;
(2) zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge).
Die allg. Vorschriften über Rechtsgeschäfte geben §§ 104 – 185 BGB z.B. über Nichtigkeit, Anfechtung, Bestätigung, Scheingeschäft; sie enthalten auch Formvorschriften.
Voraussetzung zur wirksamen Vornahme von Rechtsgeschäften ist i.d.R. Geschäftsfähigkeit.
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Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Rechtsgeschäfte
ausgehend
eingehend
- Anschaffung einer Wohnung
- Bedingung
- Befreiung vom Bankgeheimnis
- Befristung
- beiderseitiges Handelsgeschäft
- Dereliktion
- dinglicher Anspruch
- einseitige Rechtsgeschäfte
- einseitiges Handelsgeschäft
- Einwilligung
- Erfüllungsgeschäft
- Formvorschriften
- Fälligkeit eines Anspruchs
- Genehmigung
- Geschäft
- Irrtum
- konkludente Handlungen
- Konversion
- Lohnveredelung
- Nichtigkeit
- Scheingeschäft
- Schmiergelder
- Sittenwidrigkeit
- Unterschrift
- Verbraucher
- vereinbarte Form
- Verfügung
- Verpflichtungsgeschäft
- Verzugszinsen
- Veräußerungsverbote
- Vollmacht
- Zeitbestimmung
- Zustimmung
- öffentliche Beglaubigung
- öffentliche Beurkundung
Rechtsgeschäfte
ausgehend