Streitwert
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Wert des Streitgegenstandes u.a. im Zivilprozess (§§ 2–9 ZPO, §§ 11 ff. GKG). Wichtig für die sachliche Zuständigkeit, Zulässigkeit eines Rechtsmittels sowie Berechnung der Prozesskosten; in Zweifelsfällen auf Antrag oder von Amts wegen Festsetzung durch das Gericht.
Berechnung: Es ist lediglich von dem Hauptanspruch auszugehen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt; mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet, ebenfalls Klage und Widerklage (Letzteres jedoch nicht für die Entscheidung über die Zuständigkeit). Die Höhe des Streitwerts wird i.Allg. nach freiem Ermessen festgesetzt. Maßgebend ist der Wert des geltend gemachten Anspruchs. Bei wiederkehrenden Leistungen § 9 ZPO, § 13 GKG.
U.U. Möglichkeit eines geringeren Streitwerts für eine Partei bei entsprechend wirtschaftlichen Verhältnissen; gespaltener Streitwert; Anfechtung (von Hauptversammlungsbeschlüssen); unlauterer Wettbewerb, Streitwertbegünstigung.