Wirtschaftsplan
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Wirtschaftsplan privater Haushalte oder Unternehmen
1. Charakterisierung: Am Beginn einer Wirtschaftsperiode von dem einzelnen Wirtschaftssubjekt (Haushalt, Unternehmung) aufgestellter Plan über die in dieser Periode beabsichtigte Konsumption bzw. Produktion und deren Finanzierung. Objektive Gegebenheiten und die Erwartungen gehen, von anderen Wirtschaftssubjekten festgelegt, als konstante Größen in den Wirtschaftsplan ein. Daten, Aktions- oder Fixierungsparameter sind variable Größen (Probleme, die im Wirtschaftsplan im eigenen Ermessen zu lösen sind). Aufgrund des Wirtschaftsplans treffen die Wirtschaftssubjekte im Laufe der Periode ihre Dispositionen.
Kontrolle: Bei Abweichungen der Tatsachen von den Erwartungen wird das Wirtschaftssubjekt noch während der Planperiode eine Revision seines Wirtschaftsplans vornehmen (Planrevision).
2. Inhalt des im Rahmen der Unternehmung aufgestellten Wirtschaftsplans: Sollzahlen für verschiedene Teilpläne (Absatz-, Finanz-, Produktions- und Einkaufsplan etc.). Die darin enthaltenen Sollzahlen über Produktionsmengen, Lieferzeiten, Plankosten, Einnahmen, Ausgaben etc. werden während und nach Ablauf des Planabschnittes mit den Istzahlen verglichen. Ggf. erfolgen bei Feststellung entscheidender Abweichungen Änderungen in den Unternehmerdispositionen für den laufenden Planabschnitt und für die Aufstellung neuer Plandaten.
Wirtschaftsplan öffentlicher Haushalte
1. Charakterisierung: Spezielles Instrument öffentlicher Unternehmen in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform (z.B. Eigenbetriebe, wirtschaftliche Zweckverbände, Bundes- oder Landesbetriebe nach § 26 BAO/LAO, Sondervermögen); tritt an die Stelle des Haushaltsplans. Ein Wirtschaftsplan ist jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Für die Ausführung des Wirtschaftsplans ist die Unternehmensleitung (Werkleitung) zuständig.
2. Gliederung: a) Erfolgsplan: Es werden alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres ausgewiesen; die Gliederung hat sich mind. an der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bzw. der Jahreserfolgsrechnung zu orientieren.
b) Vermögensplan (Finanzplan): Die voraussichtlich vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen müssen enthalten sein; die Ausgaben sind übertragbar (Übertragbarkeit von Ausgaben).
c) Weitere Teile: Stellenübersicht und Finanzplanung.
3. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich erhebliche Abweichungen von den Planansätzen im Wirtschaftsjahr ergeben.