vorläufige Vollstreckbarkeit
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die in ein Zivilurteil aufzunehmende Erklärung des Gerichts, dass und unter welchen Bedingungen der obsiegende Gläubiger aus dem Urteil bereits vor Rechtskraft vollstrecken kann (§§ 708 ff. ZPO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit soll verhindern, dass Schuldner Rechtsmittel einlegen, nur um Zeit zu gewinnen. Der Gläubiger vollstreckt auf die Gefahr hin, bei späterer Änderung des Urteils schadensersatzpflichtig zu sein.
Grundsätzlich sind alle Urteile von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei die Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann oder muss.
Bei Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung oder Einspruch) kann das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss Einstellung der Vollstreckung, u.U. gegen Sicherheitsleistung, anordnen (§§ 707–719 ZPO).