Urkundenprozess
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bes. Zivilprozessverfahren, das einer Partei, die ihre Rechte durch Urkunden (Beweismittel) nachweisen kann, nach beschränkter Sachprüfung einen vorläufigen gerichtlichen Schutz gibt, während die endgültige Klärung einem Nachverfahren vorbehalten bleibt (§§ 592–605a ZPO).
1. Zulässig nur, wenn die Klage auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet ist und alle zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können, die der Klageschrift in Urschrift oder Abschrift beigefügt sein müssen; zum Beweis anderer als klagebegründender Tatsachen können die Parteien außer der Vorlage von Urkunden nur Antrag auf Parteivernehmung stellen; Widerklage ist nicht statthaft.
2. Entscheidungen: a) Kann der Kläger den Urkundenbeweis nicht führen, wird die Klage „als in der gewählten Prozessart unzulässig” abgewiesen (neue Klage im ordentlichen Verfahren möglich).
b) Ergibt sich bereits im Urkundenprozess, dass dem Kläger kein Anspruch zusteht, erfolgt Abweisung ohne die Möglichkeit einer neuen Klage.
c) Widerspricht der Beklagte dem Klageantrag, wird er zwar verurteilt, doch wird ihm die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren, in dem alle Beweismittel zulässig sind, vorbehalten (Vorbehaltsurteil). Wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben, muss der Kläger aus etwaiger Vollstreckung entstandenen Schaden ersetzen.
Vgl. auch Scheckprozess, Wechselprozess.