Veredelungsverkehr
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1. Begriff: i.S.d. Unionszollrechts und des Unionszollkodex (UZK) die zollbegünstigte Be- oder Verarbeitung bzw. Ausbesserung von Waren; Zollverfahren.
2. Arten:
a) Aktive Veredelung: dient der Veredelung von aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU eingeführten Nicht-Unionswaren, die in veredeltem Zustand in ein Drittland wiederausgeführt werden sollen. Sie wird bewilligt, wenn der Veredelungsvorgang dazu beiträgt, die günstigsten Voraussetzungen für die Ausfuhr der veredelten Waren zu schaffen, ohne dass wesentliche Interessen der durch den Zoll geschützten Hersteller beeinträchtigt werden. Das ist bei Waren des gewerblichen Sektors regelmäßig der Fall. Die aktive Veredelung in Form des Nichterhebungsverfahrens ist in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschend. In die aktive Veredelung übergeführte Nicht-Unionswaren werden dem Veredeler mit Zollfreiheit überlassen. Wird der Veredelungsverkehr ordnungsgemäß innerhalb der gesetzten Frist abgewickelt, d.h. werden die gesamten Einfuhrwaren als solche oder in Form von Veredelungserzeugnissen wieder ausgeführt, so entsteht keine Zollschuld. Verbleiben Veredelungserzeugnisse, bes. Nebenerzeugnisse und Abfälle, die bei der Veredelung entstehen im Zollgebiet, so entsteht für den in der EU verbliebenen Teil eine Zollschuld, die sich grundsätzlich nach Beschaffenheit und Wert der unveredelten Ware bemisst. Nach der Art des Veredelungsgeschäftes unterscheidet man zwischen Lohnveredelung (Veredelungsarbeiten werden für eine außerhalb des Zollgebiets ansässige Person auf deren Rechnung oder unentgeltlich ausgeführt) oder Eigenveredelung (Durchführung der Arbeiten auf eigene Rechnung). Bei aktivem Veredelungsverkehr werden die Zollvorschriften sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) angewendet.
Vgl. aktive Veredelung.
b) Passive Veredelung: dient der Veredelung von Unionswaren, die ohne Erlass, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien Verkehr des Zollgebiets der EU in das Drittland ausgeführt und veredelt wieder eingeführt werden. Es bedarf der Bewilligung des Verfahrens. Die unveredelten Waren sind beim Export nicht zum Ausfuhrverfahren, sondern zur passiven Veredelung anzumelden. Dabei wird die Nämlichkeit der Waren festgehalten. Den Waren dürfen im Drittland bei der Veredelung Zutaten zugefügt werden. Für die Einfuhr der Veredelungserzeugnisse werden den Bedürfnissen entsprechende Fristen gesetzt. Nach dem UZK ist nur noch die Mehrwertmethode möglich. Danbei wird der Zollbetrag basierend auf der Wertsteigerung der unveredelten Waren ermittelt. Die Wiedereinfuhr kann auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen. Vorsteuerabzugsberechtigte Veredeler müssen für die wieder eingeführten Waren die volle Einfuhrumsatzsteuer entrichten, sodass sich passiver Veredelungsverkehr für diesen Personenkreis erübrigt, sofern es sich um Waren handelt, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen.
Vgl. Ausbesserungsverkehr.
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Interne Verweise
Veredelungsverkehr
Veredelungsverkehr
- aktive Veredelung
- aktive Veredelung
- Ausbesserungsverkehr
- Ausfuhrverfahren
- Drittland
- Einfuhr
- Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
- Nicht-Unionswaren
- Nämlichkeit
- passive Veredelung
- Unionswaren
- Unionszollkodex
- Unionszollrecht
- Veredelungserzeugnisse
- Veredelungserzeugnisse
- Zollfreiheit
- Zollgebiet
- Zollschuld
- Zollverfahren