Verfügung
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Öffentliches Recht
Verwaltungsakt, der sich als Gebot, Verbot oder Erlaubnis an eine oder mehrere bestimmte oder individuell bestimmbare Einzelpersonen richtet.
Gegensatz: Verordnung (Rechtsverordnung).
Bürgerliches Recht
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, seinem Inhalt nach verändert oder belastet wird, z.B. Übereignung, Verpfändung einer Sache, Abtretung einer Forderung (Forderungsabtretung). Allgemein formuliert handelt es sich also um ein Rechtsgeschäft, mit dem die Rechtsbeziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt entsprechend betroffen, verändert wird. Das ist im BGB ganz weitgehend im 3. Buch, Sachenrecht, geregelt. Untypischerweise, und entgegen der Konzeption des BGB, ist insofern die Forderungsabtretung, die in den §§ 398 ff. BGB im 2. Buch, Schuldrecht, geregelt ist.
Keine Verfügung sind die Verpflichtungsgeschäfte, die aber oft zu einer Verfügung verpflichten (Abstraktionsprinzip).
Verfügung durch Nichtberechtigte, z.B. Veräußerung einer Sache durch einen Nichteigentümer ist grundsätzlich unwirksam.
Ausnahme: gutgläubiger Erwerb. Die von einem Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung wird wirksam durch formfreie und rückwirkende nachträgliche Genehmigung des Berechtigten (§ 185 BGB). Der Nichtberechtigte muss das aus der Verfügung Erlangte als ungerechtfertigte Bereicherung an den Berechtigten herausgeben (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).