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Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

(weitergeleitet von MoMiG)
Definition: Was ist "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)"?

Das GmbHG und andere betroffene Gesetze (z.B. AktG, SE-Ausführungsgesetz, EWIV-Ausführungsgesetz, SCE-Ausführungsgesetz, GenG, UmwG, InsO) wurden durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“, Gesetz vom 23.10.2008 (BGBl I 2026), einem sog. Artikelgesetz, relativ umfassenden sachlichen Änderungen unterzogen. In Kraft getreten ist es am 1.11.2008. Es hatte die Befürchtung bestanden, dass die „gute alte GmbH“ nach über 100 Jahren weitgehender gesetzgeberischer Enthaltsamkeit Wettbewerbsnachteile erleiden könnte. Andere ausländische Rechtsformen (insbesondere die engl. Limited) schienen die Nase vorn zu haben. Daher hatte sich auch der dt. Gesetzgeber zum Handeln entschlossen. Kernanliegen der MoMiG-Novelle sind die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen mit geringeren Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals. Die GmbH soll so als „werbendes“, also am Markt tätiges Unternehmen, reüssieren.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    1. Zusammenfassung: Die innerhalb des GmbHG umgesetzten Hauptanliegen des MoMiG zeigen sich u.a. bei neuen Gründungs- und Mobilitätsvorschriften (z.B. zum Geschäftsanteil und Sitz) und bei deregulierten Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Dem Ziel der Eindämmung von Missbräuchen und damit dem Anliegen der Verbesserung des Gläubigerschutzes dienen Verpflichtungen der Gesellschafter, im Falle der Führungslosigkeit für eine nicht (mehr) existente Geschäftsführung einzuspringen.

    Kein Abschnitt des GmbHG blieb unverändert, z.T. gab es weitreichende sachliche Änderungen bei „Schlüssel-Vorschriften“: Die Gründungsvorschriften der §§ 1-12 (Abschn. 1) und die nachfolgenden Normen des Abschn. 2 (§§ 13-34) waren bes. stark im Fokus. Hervorzuheben sind hier neben der vereinfachten Gründungsmöglichkeit und der sog. Unternehmergesellschaft (§§ 2 Ia, 5a) der Gutglaubenserwerb und das neue Recht zur Leistung der Einlagen (vgl. §§ 16 III, 19). Die Veränderungen beim Kapitalerhaltungsrecht, §§ 30 ff., sind ebenfalls augenfällig. Auch einige Regelungen der Abschn. 3 (§§ 35-52) und 4 (§§ 53-59) wurden angepasst. Bei Abschn. 3 ist die Führungslosigkeit (§ 35 I 2) bes. anzuführen.

    2. Einzelheiten:
    (1) Unternehmergesellschaft: Absicht des Gesetzgebers ist zunächst die Erleichterung der Kapitalaufbringung und der Übertragung von Geschäftsanteilen: Das GmbH-Recht hat seit dem MoMiG zwei Varianten der GmbH. Neben die herkömmliche GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro tritt eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG). Sie soll eine bequemere Einstiegsvariante für die GmbH bieten und will v.a. Existenzgründer mit dünner Kapitaldecke an diese Gesellschaftsform heranführen. Die Unternehmergesellschaft stellt rechtlich keine neue Rechtsform dar, sondern es ist eine GmbH, die ohne höheres Mindeststammkapital mit 1 Euro (pro Geschäftsanteil) gegründet werden kann (arg. § 5 II Satz 1 GmbHG), es muss nur unter 25.000 Euro liegen. Eine Sachgründung ist bei ihr nicht erlaubt (§ 5a II Satz 2 GmbHG). Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten (§ 5a III GmbHG). Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach erreichen. Die Unternehmergesellschaft (auch Mini-GmbH genannt) darf in ihrer Firma nicht den „GmbH“-Zusatz führen, sondern sie muss ihre Besonderheit nach außen zeigen, indem sie als „Unternehmergesellschaft“ oder „UG“, jeweils mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt“, auftritt (§ 5a I GmbHG).

    3. Weitere Flexibilisierungen bei den Geschäftsanteilen: GmbH-Gesellschafter können aufgrund der Neuregelung des MoMiG individuell über die Höhe der von ihnen zu übernehmenden Geschäftsanteilen (dieser Begriff hat den der Stammeinlage ersetzt) bestimmen. Dadurch soll sich das System besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Bei Neugründungen bzw. bei Kapitalerhöhungen kann von vornherein eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene Geschäftsanteile können leichter gestückelt werden (§ 5 III GmbHG). Der Flexibilisierungsansatz setzt sich bei bestehenden Geschäftsanteilen fort, indem diese leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder "im Bündel" an einen Dritten übertragen werden können.

    4. Verdeckte Sacheinlage: Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung sollen dadurch beseitigt werden, indem die Thematik der sog. verdeckten Sacheinlage im Gesetz klarer geregelt wird. Eine solche liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll (z.B. eine Maschine), vgl. § 19 IV Satz 1 GmbHG. Das MoMiG sieht weiter vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister (§ 19 IV Sätze 3 f. GmbHG). Die Kenntnis des Geschäftsführers von einer verdeckten Sacheinlage verpflichtet ihn, bei der Handelsregisteranmeldung keine Versicherung abzugeben, wonach die Bareinlage geleistet sei (§ 19 V Satz 2  GmbHG), vgl. auch verdeckte Sacheinlage.

    5. Musterprotokoll: Das MoMiG sieht des Weiteren die Einführung von sog. Musterprotokollen (das Musterprotokoll ist als Anlage dem GmbHG angehängt) vor, die in einem vereinfachten Verfahren zum Einsatz kommen: Bei Standardgründungen (mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer) ist das beurkundungspflichtige Musterprotokoll zu verwenden (§ 2 Ia Satz 2 GmbHG). Dadurch werden die drei bisher in der Praxis oft getrennten Urkunden (Satzung, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem Protokoll zusammengeführt. Gerade bei der „UG“ soll die Gründung per Musterprotokoll Kosten sparen.

    6. Registereintragung und Prüfung durch das Registergericht: Das MoMiG hat ferner eine Beschleunigung der Registereintragung gebracht, indem die Eintragungszeiten beim Handelsregister verkürzt werden sollen: Vorher konnte eine Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung eine staatliche Genehmigungsurkunde (sofern im Einzelfall notwendig) vorlag. Dies erschwerte und verzögerte die Unternehmensgründung erheblich. Genehmigungsurkunden müssen aufgrund des MoMiG jetzt nicht mehr beim Registergericht eingereicht werden (Streichung von § 8 I Nr. 6 GmbHG). Vereinfacht werden soll auch die Gründung von Ein-Mann-GmbHs. Bes. Sicherheitsleistungen sind hier nicht mehr erforderlich. Das Gericht kann bei der Gründungsprüfung die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise allerdings dann verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, dass das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde (§ 8 II Satz 2 GmbHG). Auch bei Sachgründungen wurde dereguliert: Die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht ist - wie bei der AG - auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt (vgl. § 9c I Satz 2 GmbHG).

    7. Fragen des Sitzes: Die vom MoMiG beabsichtigte Erhöhung der Attraktivität der GmbH soll durch folgende weitere Maßnahmen bewirkt werden: Die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, die dt. Gesellschaften nach bisherigem Recht nicht möglich war, wird ihnen nunmehr durch die Streichung des bisherigen § 4a II GmbHG ermöglicht, indem sie einen Verwaltungssitz wählen können, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Aus dieser Streichung wird - in der Lehre nicht unumstritten - die Rechtswirkung hergeleitet, dass der Verwaltungssitz nun auch im Ausland liegen kann. Damit soll der Spielraum dt. Gesellschaften, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb Deutschlands auszuüben, erweitert werden.

    8. Gesellschafterliste und gutgläubiger Erwerb: Eine Transparenzverbesserung nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt jetzt auch bei der GmbH durch Hebung der Bedeutung der Gesellschafterliste. Dieses Dokument, das in der bisherigen Praxis der Unternehmen und der Gerichte vielfach stiefmütterlich beachtet wurde (die bisherige nachlässige Unternehmenspraxis beim up-to-date-halten wurde von den Gerichten eher seltener beanstandet) wird aufgewertet. Nur der gilt als Gesellschafter, der in ihr eingetragen ist. Der Markt soll nachvollziehen können, welche Personen hinter der Gesellschaft stehen. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen sollen so den Anreiz erhalten, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Notare müssen dabei per gesetzlicher Verpflichtung mitwirken (§ 40 II GmbHG). Auch ausländische Notare sind nicht von vornherein ausgeschlossen, vgl. Auslandsbeurkundung. Die Gesellschafterliste dient aufgrund des MoMiG (vgl. § 16 III GmbHG) als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll darauf vertrauen können, dass eine in der Liste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Eine mindestens drei Jahre unbeanstandet gebliebene unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste bewirkt zugunsten des gutgläubigen Erwerbers eine Richtigkeitsfiktion. Das gilt auch, wenn die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.

    9. Cash-Pooling: Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling (Liquiditätssteuerung innerhalb eines Konzerns über das Cash-Management der Obergesellschaft) soll durch das MoMiG gesichert werden: Bez. der Kapitalaufbringung und -erhaltung wird diese Thematik nun auf eine verlässlichere Rechtsgrundlage gestellt (§ 30 I Satz 2 GmbHG), wodurch frühere Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich beseitigt werden sollen.

    10. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts und bei Gesellschafterdarlehen: Des Weiteren wurde durch das MoMiG das sog. Eigenkapitalersatzrecht (vgl. §§ 30 ff. GmbHG) vereinfacht und dereguliert. Die Problematik, ob Gesellschafterkredite als Darlehen oder als Eigenkapital zu behandeln sind, soll leichter zu lösen sein. Es wurden u.a. die früheren Regelungen über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) gestrichen und ins Insolvenzrecht (z.B. § 39 I Nr. 5 InsO) und ins AnfG (vgl. §§ 6, 6a) transferiert und dort neu geordnet; die sog. Rechtsprechungsregeln, die zu § 30 GmbHG gebildet worden waren, sind durch den neuen § 135 III InsO gegenstandslos geworden. Eine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr.

    11. Missbrauchsbekämpfung: Des Weiteren sollen aufgrund bekannt gewordener Missbrauchsfälle künftig Missstände bei Rechtsverfahren gegen GmbHs bekämpft werden: Diese scheiterten oft schon daran, dass sich Gesellschaften der Zustellung von Mahnungen und Klagen entzogen. Aufgrund des MoMiG muss zukünftig in das Handelsregister auch eine inländische Geschäftsanschrift der GmbH eingetragen werden (§ 10 I GmbHG). Dies gilt im Übrigen auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie für Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter der eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) in der Praxis nicht möglich ist, wird gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) die - erheblich gläubigerfreundlichere - öffentliche Zustellung im Inland eröffnet. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr (sog. Führungslosigkeit, vgl. § 35 I Satz 2 GmbHG), sind die Gesellschafter und - bei einer AG deren Aufsichtsrat - verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen (vgl. näher § 15a III InsO und bei Führungslosigkeit).

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