Baulast
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Im Baulastenverzeichnis eingetragene Bebaubarkeitsbeschränkung für ein Grundstück. Die Baulast bedeutet die freiwillige Pflicht zur Herstellung, Duldung oder Unterlassung von Verhältnissen, die die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit bilden. Anwendung oft bei Nichteinhaltung von Grenzabständen.
Öffentlich-rechtliche Verbindung: Verpflichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, bestimmte bauliche Anlagen ganz oder teilweise herzustellen oder zu unterhalten.
Eine Baulast entsteht durch eine einseitige Willenserklärung die der amtlichen Beglaubigung bedarf; sie kann nur durch den schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden. Durch die Baulast kann es zu einer Beeinträchtigung der Eigentumsrechte kommen. Eine Baulast beschränkt i.d.R. den Eigentümer/ Rechtsnachfolger eines Grundstücks in der Nutzung und muss deshalb möglicherweise wertmindernd in der Wertermittlung berücksichtigt werden. Da die Baulast nur aus dem Baulastenverzeichnis ersichtlich ist, ergeben sich in der Finanzierungspraxis Kontrollschwierigkeiten. Die Baulast hat eine dingliche Wirkung, da sie als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Sie ist zu vergleichen mit einer Grunddienstbarkeit. Werden Grundstücksankaufskredite vergeben, sollte in jedem Falle das Baulastenverzeichnis eingesehen oder ein Auszug (notfalls Negativattest) verlangt werden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass heutzutage etwa 10–20 Prozent aller erteilten Baugenehmigungen mit einer Baulast gekoppelt sind.
Vgl. auch unsichtbare Grundstücksbelastungen.