Arbeitslosengeld
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1. Begriff: wichtigste Geldleistung aus dem Bereich des im Sozialgesetzbuch III (SGB III) geregelten Arbeitsförderungsrechts, das bes. durch die 2003 und 2004 in Kraft getretenen Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2002, 4607; BGBl. I 2003, 2848, 2954) (Hartz-Gesetze) stark verändert wurde. Das als Leistung einer Risikoversicherung gezahlte Arbeitslosengeld (ALG I) stellt eine Entgeltersatzleistung dar, die anstelle des Arbeitsentgelts den Lebensunterhalt sichern soll; es gehört damit zum eigentlichen Bereich der Arbeitslosenversicherung. Die Gewährung des Arbeitslosengeldes erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit über deren (örtliche) Agenturen für Arbeit. Daneben besteht seit 2005 das sozialhilfeähnlich ausgestaltete Arbeitslosengeld II, welches die bisherige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch Zusammenlegung ablöst und z.B. nach Auslaufen der Ansprüche auf Arbeitslosengeld unbefristet der im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelten Grundsicherung für Arbeitsuchende dient. Ab 1. Januar 2023 wird dieses Arbeitslosengeld II Bürgergeld genannt.
Begünstigter Personenkreis: Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet (§ 141 I SGB III), die Anwartschaftszeit (Anwartschaft) erfüllt (§ 137 SGB III) und einen darauf gerichteten Antrag gestellt haben, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (§ 325 II SGB III). Als arbeitslos gilt (§ 16 SGB III), wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mind. 15 Wochenstunden sucht (§ 138 V SGB III). Die gleichzeitige Ausübung einer insgesamt weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden geringfügigen Beschäftigung oder geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 SGB IV) steht einer Anspruchsberechtigung nicht entgegen.
3. Bemessung: a) Höhe: Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose, die selbst oder deren Ehegatte mind. ein Kind im Sinn des § 32 EStG haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (§ 149 SGB III) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) (§ 153 SGB III). Das pauschalierte Nettoentgelt richtet sich nach der Zuordnung des Arbeitslosen zu bestimmten Leistungsgruppen, je nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Die Auszahlung erfolgt nachträglich in monatlichen Abständen (§ 337 II SGB III). Nebeneinkommen aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung wird nach Maßgabe des § 155 SGB III teilweise angerechnet. Im Übrigen findet eine Einkommensanrechnung nicht statt. Auch die Höhe des Vermögens des Arbeitslosen ist beim Arbeitslosengeld unbeachtlich.
Teilarbeitslosengeld gibt es für Arbeitnehmer, die sich wegen einer noch fortbestehenden versicherungspflichtigen (Neben-)Beschäftigung nur „teilarbeitslos” gemeldet haben (§ 162 SGB III).
b) Bemessungsgrundlage ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, soweit es beitragspflichtig gewesen ist (§ 151 SGB III). Bemessungszeitraum sind die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume des Bemessungsrahmens von einem Jahr vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 SGB III).
4. Anspruchsdauer: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nur gegeben, wenn in der zweijährigen Rahmenfrist des § 143 SGB III eine Anwartschaft erworben wurde, also mind. eine zwölfmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde (§ 142 I SGB III). Unter bestimmten Bedingungen kann sich die erforderliche Vorbeschäftigungszeit bis zum 31.12.2022 auf sechs Monate verringern (§ 142 II SGB III). Je nach Dauer der vorangegangenen Versicherungspflicht innerhalb einer auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und nach Lebensalter besteht eine Anspruchsdauer von bis zu 24 Monaten (§ 147 SGB III). Im Fall der Gewährung anderer Sozialleistungen, z.B. einer Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, kommt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen (§ 156 SGB III). Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Arbeitskampfes ebenfalls zum Ruhen kommen kann (§ 160 SGB III). Der Anspruchsbeginn kann sich durch den Eintritt einer Sperrzeit verzögern (§ 159 SGB III). Gleichfalls kann die Zahlung einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) zu einem späteren Beginn des ansonsten bestehenden Leistungsanspruchs führen. Bei versicherungswidrigem Verhalten (u.a. fehlende Eigenbemühungen) können Sperrzeiten verhängt werden.
5. Besteuerung: Das Arbeitslosengeld gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; es ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, hat aber Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes bei der Einkommensteuer (Progressionsvorbehalt).
6. Wirtschaftspolitische Bedeutung: Arbeitsmarktpolitik.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Arbeitslosengeld
- Abfindung
- Agenda 2010
- Arbeitsbescheinigung
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Arbeitskampf
- Arbeitslohn
- Arbeitslosengeld I
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosenunterstützung
- Arbeitslosenversicherung
- Arbeitslosigkeit
- Arbeitsmarktpolitik
- Arbeitspapiere
- Aufhebungsvertrag
- Bedingungsloses Grundeinkommen
- ELENA
- Gründungszuschuss
- Leiharbeitsverhältnis
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- Lohnersatzleistungen
- Mindestlohn
- Progressionsvorbehalt
- Riester-Förderberechtigte
- Sperrzeit
- Teilarbeitslosengeld
- Verfügbarkeit
- Versicherungspflicht