Gebühr
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Finanzwissenschaft
1. Begriff: Abgabe, die als Entgelt für eine spezielle Gegenleistung einer Behörde oder öffentlichen Anstalt erhoben wird (vgl. z.B. § 4 II KAG-NW; Äquivalenzprinzip). Im Gegensatz zu Beiträgen belasten Gebühren den Einzelnen, der die öffentliche Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt; das Einzelmitglied, nicht eine Gruppe als Ganzes gilt als Leistungsempfänger (individuelle Äquivalenz). Beabsichtigte Nebenwirkung kann sein, durch Erhebung von Gebühren die unnötige oder unmäßige Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu hemmen.
2. Höhe: Möglichst nach den der betreffenden öffentlichen Einrichtung erwachsenden Kosten bemessen (Kostendeckungsprinzip), d.h. der Verwaltungsaufwand zur Erhebung einer Gebühr und ihres wirtschaftlichen Nutzens müssen verhältnismäßig lohnend sein.
3. Einteilung: a) Nach Verwirklichung des Kostendeckungsprinzips:
(1) Gebühren mit Kostenbeitragscharakter, z.B. Studiengebühren, und
(2) Gebühren mit Gewinnergebnis, u.a. Einkünfte des Passamtes, etwa nach Erleichterung des Auslandsreiseverkehrs.
b) Nach der Leistungsart:
(1) Benutzungsgebühr (Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung) und
(2) Verwaltungsgebühr (Gebühren für die Amtshandlung einer Behörde). Einteilung nicht genügend trennscharf und ökonomisch nicht begründbar, da die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) stets mit einer Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) verknüpft ist.
c) Nach den Verwaltungssektoren, die die Leistungen erbringen: Gebühren im bzw. für Gerichts- und Justizwesen, Fahrzeugkontrolle und Verkehrsüberwachung, Versorgungs- und Entsorgungsdienste, Verkehrs- und Transportleistungen, Erholung, Sport, Kultur und Informationen, Gesundheitswesen, Schulen, Bildung und Erziehung, öffentliche Verwaltung i.e.S. (z.B. Standesämter, Friedhöfe, Gewerbeaufsicht, Marktkontrolle, Bauämter, Feuerschutz, Passämter).
Kostenrechnung
Verrechnung der Gebühren erfolgt je nach Entstehung:
(1) Gebühren für Baupolizei, Müllabfuhr als Gebäudekosten;
(2) Gebühren für den Rechtsschutz eines Unternehmens als Verwaltungskosten;
(3) Prüfungsgebühren für Steuererklärung (u.a. für Abschlussprüfung, technische Überprüfung) i.Allg. als Verwaltungskosten, evtl. auch als Beratungskosten;
(4) Gebühren der Dampfkesselüberwachung z.B. als Kostenarten der Hauptkostenstellen.