Verwaltung
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Betriebliche Verwaltung
(häufig: kaufmännische Verwaltung): 1. i.e.S.: Grundfunktion im betrieblichen Geschehen, die nur mittelbar den eigentlichen Zweckaufgaben des Betriebs (Beschaffung, Produktion, Absatz) dient, indem sie den reibungslosen Betriebsablauf durch Betreuung des ganzen Betriebs gewährleistet.
Aufgabenbereiche (Regelfall): a) Organisation, b) Rechnungswesen, c) Finanzwirtschaft, d) Personalverwaltung und e) Sachverwaltung (Anlagenverwaltung und Materialverwaltung).
2. i.w.S.: alle Tätigkeitsbereiche innerhalb der Unternehmung, die nicht unmittelbar zum Produktionsbereich, also dem technischen Bereich, gehören.
Öffentliche Verwaltung
1. Begriff: die im Rahmen der Gewaltenteilung ausgeübte behördliche Tätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist.
2. Einteilung: a) nach ihrer Auswirkung:
(1) Eingriffsverwaltung (Ordnungsverwaltung): Sie erfasst die verwaltende Tätigkeit, durch die in die Rechts- und Freiheitssphäre des Einzelnen eingegriffen wird (z.B. auf dem Gebiet der Polizei und des Steuerwesens);
(2) Leistungsverwaltung, bei der die Verwaltung dem einzelnen Leistungen gewährt (Sozialhilfe, Subventionen).
b) nach ihrer Abhängigkeit von der Rechtsordnung:
(1) gebundene Verwaltung, bei der die Rechtsordnung zwingend vorschreibt, was ein Verwaltungsorgan in einem bestimmten Fall tun oder unterlassen muss;
(2) freie Verwaltung, bei der dagegen ein gesetzlich eingeräumter Spielraum besteht (Ermessen).
3. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern: a) landeseigene Verwaltung: Die Länder vollziehen nach Art. 83 GG die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit. Das gilt nach Art. 30 GG auch für alle anderen Formen der Verwaltung, soweit das GG nichts anderes bestimmt. Dabei ist unerheblich, um welche Art der Verwaltung (I) es sich handelt. Der Bund hat beim landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen nur die Rechtsaufsicht.
b) Auftragsverwaltung: Auf bestimmten im GG ausdrücklich genannten Gebieten (z.B. Verwaltung der Bundesstraßen und der Bundeswasserstraßen) führen die Länder Gesetze im Auftrag des Bundes aus. Hier hat der Bund neben der Rechtsaufsicht auch die Fachaufsicht.
c) bundeseigene Verwaltung: durch Mittel- und Unterbehörden des Bundes nur in wenigen Zweigen der Verwaltung (z.B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr) vom GG zugelassen; dagegen ist in erheblich weiterem Umfang eine bundeseigene Verwaltung durch obere Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften zulässig. Von dieser Möglichkeit hat der Bund in vielen Fällen Gebrauch gemacht (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Bundeskartellamt, Bundeskriminalamt, Bundesversicherungsamt, Kraftfahrt-Bundesamt, Statistisches Bundesamt (StBA)).
4. Aufgabenverteilung innerhalb der Länder: Die landeseigene Verwaltung vollzieht sich auf verschiedenen Ebenen: a) örtliche Verwaltung (durch Gemeinden und Landkreise): u.a. Polizei- und Ordnungsverwaltung, Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Heilanstalten) einschließlich des Hygiene-Schutzes (Kanalisation, Müllabfuhr, Friedhofsverwaltung), Straßenbau und Straßenunterhaltung und Energieversorgung (Wasser, Gas, Elektrizität).
b) Verwaltung auf Landesebene: u.a. überörtliche Aufgaben der Polizei, Wirtschaftsförderung durch Kultur- und Siedlungsämter (u.a. Flurbereinigung), Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung und Steuerverwaltung durch die Finanzämter sowie Bau und Unterhaltung von Straßen.