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Zollkodex (ZK)

(weitergeleitet von ZK)
Definition: Was ist "Zollkodex (ZK)"?

Grundlage des Zollrechts der EU, in Kraft seit 1.1.1994. Mit dem Zollkodex und der zugehörigen Zollkodex-Durchführungsverordnung und der Zollbefreiungsverordnung ist das Zollrecht der EU nahezu vollständig auf eine einheitliche Basis gestellt worden.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl. EG Nr. L 302, S. 1 ff.), Grundlage des Zollrechts der EU, in Kraft von 1.1.1994 bis 30.4.2016. Mit dem Zollkodex und der zugehörigen Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und der Zollbefreiungsverordnung VO (EU) Nr. 1186/2009 ist das Zollrecht der EU nahezu vollständig auf eine einheitliche Basis gestellt worden (Gemeinschaftszollrecht). Seit dem 1.5.2016 vollständig ersetzt durch den Unionszollkodex (UZK) mit seinen Durchführungsvorschriften (Unionszollrecht) und seitdem nur noch in einer Übergangszeit (bis Ende April 2019, bzw. Ende 2020) z. T. anwendbar und bei Verfahren vor dem Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem EuGH von Bedeutung.

    2. Inhalt: Der Zollkodex beinhaltet neben allg. Regelungen das Verfahrensrecht (formelles Zollrecht), das Abgabenrecht (materielles Zollrecht) und einem allg. Teil. Zu den bes. Errungenschaften des Zollkodexes gehört die Schaffung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Zollsachen in der gesamten EU (Titel VIII des Zollkodex). Der Zollkodex geht eventuellen nationalen Vorschriften als höherrangiges Recht vor (Anwendungsvorrang), sofern er nicht ausdrücklich abweichende Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten gestattet.

    Zollkodex-Änderungen 2005: Mit den 2005 vorgenommenen Änderungen sind die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit des internationalen Warenverkehrs erhöht worden. Zu diesem Zweck sollen die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden ab dem 1.7.2009, spätestens aber ab dem 1.1.2011, Informationen über die Waren vorlegen, bevor sie in die EU eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden. Die Einführung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (Authorized Economic Operator, AEO) erleichtert den Handelsverkehr. Die Mitgliedsstaaten können diesen Status jedem Wirtschaftsbeteiligten gewähren, der gemeinsamen Kriterien entspricht. Diese Kriterien betreffen die Kontrollsysteme, die Zahlungsfähigkeit sowie die Einhaltung der Vorschriften durch den Wirtschaftsbeteiligten. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Risikoanalysetechniken anzuwenden. Im Hinblick auf die Kontrollen wurde ein Mechanismus zur Festlegung einheitlicher Gemeinschaftskriterien für die Auswahl der Risiken eingeführt, der sich auf computergesteuerte Systeme stützt.

    3. Modernisierter Zollkodex: VO (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), (ABl. EU Nr. L 145/1 v. 4.6.2008). Die Neufassung beinhaltete im Wesentlichen die folgenden Änderungen:
    (1) Die elektronische Vorlage der Zollanmeldungen und Begleitpapiere wird zur Regel;
    (2) künftig können die nationalen Zollbehörden mit den anderen zuständigen Behörden elektronisch Daten austauschen;
    (3) die „zentrale Zollabwicklung“ wird gefördert, d.h. zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können ihre Waren elektronisch anmelden und Zölle am Ort ihrer Niederlassung entrichten, unabhängig von dem Mitgliedsstaat, in dem die Waren vom Zollgebiet der EU ausgeführt, in das Gebiet eingeführt oder in dem sie verbraucht werden;
    (4) es werden Voraussetzungen für die Entwicklung eines „einzigen Schalters“ (“single window“) und einer „einzigen Anlaufstelle“ (“one-stop shop“) geschaffen, bei denen die Marktteilnehmer die Auskünfte über die Waren nur noch einer Kontaktstelle erteilen, auch wenn die Daten für unterschiedliche Verwaltungen oder Behörden bestimmt sind, sodass die Prüfungen für verschiedene Zwecke (Zoll-, Hygienevorschriften usw.) zur selben Zeit und am selben Ort vorgenommen werden können (Konzept der „einzigen Anlaufstelle“).

    Inkrafttreten der Neuerungen: Die Neufassung soll den Veränderungen im Umfeld von Zollbehörden und Wirtschaft insbesondere mit der Einführung des elektronischen Datenaustauschs Rechnung tragen. Der Modernisierte Zollkodex ist am 24.6.2008 in Kraft getreten, in vollem Umfang anwendbar war er jedoch nie. Er ist vielmehr am 30.10.2013 aufgehoben und durch den Unionszollkodex (UZK) ersetzt worden.

     4. Unionszollkodex: VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodexes der Union (Neufassung), (ABl. EU Nr. L 269/1 v. 10.10.2013). Drei Gründe haben zur Neufassung geführt. Zum einen wurden die im Lissabonner Vertrag vorgesehenen Regelung über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte aufgenommen. Damit werden auch im Zollrecht auf diese Weg die Durchführungsbestimmungen festgelegt. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, das die Entwicklung neuer Software für den elektronischen Informationsaustausch (in Deutschland mit dem IT-Verfahren ATLAS) länger als erwartet dauert und eine Übergangsfrist bis 2020 festgelegt. Drittens sind die Rechtsänderungen ab 2008 insbeondere zu den elektronischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen eingebaut worden. Der UZK ist seit dem 30.10.2013 in Kraft. Die vollständige Geltung des UZK erfolgt seit 1.5.2016.

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