Direkt zum Inhalt

Anhang

Definition: Was ist "Anhang"?

Bestandteil des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB) bzw. des Konzernabschlusses (§ 297 I HGB). Der Anhang enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bestandteil des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB) bzw. des Konzernabschlusses (§ 297 I HGB). Der Anhang enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

    1. Aufstellungspflicht: Bei Kapitalgesellschaften bilden Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang den Jahresabschluss, der zusammen mit dem Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen ist. Für kleine Kapitalgesellschaften (Größenklassen) beträgt die Frist sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.

    2. Inhalt: Geregelt in allg. Vorschriften über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (§§ 264, 265 HGB), den Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (§ 268 HGB), den Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 HGB) sowie in den §§ 274a, 284–288 HGB; für Kreditinstitute die §§ 340–340o HGB; für Versicherungen § 55 VAG und Abschn. 2 der VO über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Externe VUReV). Der Anhang enthält u.a. allg. Erläuterungen zum Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zur Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse, Angaben der in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Einzelangaben wie den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren; Erläuterungen von Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Rückstellungen” nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben, Zusammensetzung und Gesamtbezüge des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrates, Informationen zu Finanzinstrumenten und zur Honorierung des Abschlussprüfers.

    3. Prüfung: Der Anhang von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist durch Abschlussprüfer zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).

    4. Offenlegung: Seit 1.1.2007 müssen offenlegungspflichtige Unternehmen ihren Anhang zusammen mit den übrigen Jahresabschlussunterlagen elektronisch (und nicht mehr wie bisher auf Papier) beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln) einreichen, von wo sie an das elektronisch geführte Unternehmensregister weitergeleitet werden und kostenlos abrufbar sind.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Anhang"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Anhang Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anhang-27057 node27057 Anhang node38991 Kapitalgesellschaften node27057->node38991 node31477 Bilanz node27057->node31477 node31208 Abschreibung node31208->node27057 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node31208->node33703 node38788 Niederstwertprinzip node31208->node38788 node40541 juristische Person node38991->node40541 node45573 Personengesellschaft node38991->node45573 node35232 Genossenschaft node38991->node35232 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node38991->node27889 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node46240->node31477 node39454 Investition node39454->node31477 node38061 Kapital node38061->node31477 node39198 neutrale Aufwendungen node39327 Kosten node34658 Doppelte Buchhaltung node34658->node31477 node34658->node33703 node27889->node33703 node27867 Bruttoinlandsprodukt (BIP) node27867->node31208 node33703->node27057 node43215 sonstige betriebliche Aufwendungen node43215->node27057 node43215->node31208 node43215->node39198 node43215->node39327 node43215->node33703
    Mindmap Anhang Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anhang-27057 node27057 Anhang node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node27057->node33703 node38991 Kapitalgesellschaften node27057->node38991 node31477 Bilanz node27057->node31477 node31208 Abschreibung node31208->node27057 node43215 sonstige betriebliche Aufwendungen node43215->node27057

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete