Bundeskartellamt (BKartA)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Energie (BMWi); Sitz in Bonn gemäß § 51 I GWB. Kartellbehörde des Bundes nach dem Kartellgesetz (§§ 51–53 GWB); ausschließlich für bestimmte Kartellsachen (z.B. Fusionskontrolle) zuständig (§ 48 II Satz 1 GWB), daneben auch für das Monitoring des Wettbewerbs auf den Strom- und Gasmärkten sowie an den Elektrizitäts- und Gasbörsen (§ 48 III GWB). Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie kann dem Bundeskartellamt lediglich allg. Weisungen erteilen (zu veröffentlichen im Bundesanzeiger gemäß § 52 GWB).
Veröffentlichung: alle zwei Jahre Bericht über die Tätigkeit des Bundeskartellamts sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet sowie Bericht über seine Monitoringtätigkeit (§ 53 GWB; s. auch weiterführende Web-Adresse).
Vgl. auch Deutsches Kartellrecht.