eidesstattliche Versicherung
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Inhaltsverzeichnis
- Zivilprozess
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer beweglichen Sache
- Bürgerliches Recht (§§ 259, 260 BGB)
- Insolvenzrecht
- Steuerrecht
- Freiwillige Gerichtsbarkeit
- Strafbestimmungen
Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Die eidesstattliche Versicherung ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen, kann aber auch sonst in einem förmlichen Beweisverfahren vor einer Behörde als Grundlage für eine Entscheidung abgegeben werden.
Zivilprozess
Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. beim Arrest, der einstweiligen Verfügung, dem Prozesskostenhilfeverfahren), jedoch ist sie i.d.R. kein zulässiges Beweismittel.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Geregelt in § 802c Abs. 3 ZPO.
1. Der Schuldner ist zu einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) gegenüber dem Gerichtsvollzieher verpflichtet, wenn der die Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilt. Der Schuldner muss ein Verzeichnis seines gesamten pfändbaren und unpfändbaren Vermögens vorlegen und zu Protokoll die eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Näheres siehe Vermögensauskunft, Vermögensverzeichnis.
Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer beweglichen Sache
Hat der Schuldner eine bestimmte bewegliche Sache herauszugeben und wird diese vom Gerichtsvollzieher nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde (§ 883 ZPO).
Bürgerliches Recht (§§ 259, 260 BGB)
1. Die eidesstattliche Versicherung muss abgeben, wer a) zur Rechnungslegung verpflichtet war, b) über einen Bestand an Gegenständen Auskunft zu geben hatte, in beiden Fällen jedoch nur, wenn Grund zu Annahme besteht, dass Angaben über Einnahmen bzw. Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben wurden.
2. Die eidesstattliche Versicherung ist bei freiwilliger Abgabe beim Amtsgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 410 ff FamFG).
Insolvenzrecht
Der Gemeinschuldner hat auf Antrag des Insolvenzverwalters die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses (nur der Aktiva) an Eides statt zu versichern (§ 153 InsO). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (nicht der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). Keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO). Erzwingbar nach §§ 900 ff. ZPO.
Steuerrecht
Nach § 284 AO kann die Behörde nach erfolglosem Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners, nach Verweigerung der Durchsuchung durch den Vollstreckungsschuldner oder wenn der Vollziehungsbeamteden Vollstreckungsschuldner bei seinen Besuchen wiederholt nicht angetroffen hat, von dem Vollstreckungsschuldner verlangen, dass er an Eides Statt die Richtigkeit des aufzustellenden Vermögensverzeichnisses versichert. Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Versicherung selbst ab, wenn sich der Schuldner dazu bereit erklärt, andernfalls ersucht es das zuständige Amtsgericht um Vornahme. Eintragung der steuerlichen eidesstattlichen Versicherung in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis.
Das Finanzamt kann eine eidesstattliche Versicherung auch über Tatsachen verlangen, die der Steuerpflichtige behauptet (§ 95 I AO). Die Versicherung an Eides statt kann nur von Beteiligten verlangt werden. Bei anderen Personen als Beteiligten eidliche Vernehmung. Die eidesstattliche Versicherung ist dem Vorsteher des Finanzamts abzugeben. Auch in Ausübung der Steueraufsicht können eidesstattliche Versicherungen von den Finanzämtern verlangt werden; wird die eidesstattliche Versicherung in diesem Fall verweigert, dürfen die Finanzämter hieraus Schlüsse ziehen, die zur Änderung einer rechtskräftigen Veranlagung führen können.
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Zur Glaubhaftmachung ist die eidesstattliche Versicherung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 31 FamGG) ebenso wie im Verwaltungsverfahren, so im Aufgebotsverfahren vor dem Standesamt (§ 5 III PersonenstandsG) zugelassen.
Strafbestimmungen
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor einer zuständigen Behörde (dazu gehören auch Gerichte) ist nach §§ 156, 163 StGB strafbar; bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. „Vor einer zuständigen Behörde” bedeutet, dass die Behörde überhaupt befugt ist, eidesstattliche Versicherung abzunehmen, und dass ferner die gesetzlichen Vorschriften die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Gegenstand und Verfahren vorsehen. Straflosigkeit tritt bei rechtzeitiger Berichtigung ein.