Sozialgericht
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bes. Verwaltungsgericht erster Instanz zur Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Knappschaftsversicherung, Pflegeversicherung), der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung (mit Ausnahme der fürsorgerischen Maßnahmen) und der Gewährung von Erziehungsgeld oder Elterngeld (vgl. § 51 SGG). Die Zuständigkeit des Sozialgerichts ist weiter begründet durch zahlreiche weitere Gesetze (z.B. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes; Anerkennung von schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX; Entschädigung von Opfern von Gewalttaten nach dem OEG; Alterssicherung der Landwirte etc.).
Besetzung: Die einzelnen Fachkammern entscheiden in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung obliegt allein dem Berufsrichter als Kammervorsitzendem.
Vgl. auch Gerichte, Bundessozialgericht (BSG), Landessozialgericht.