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Exportkreditgarantien des Bundes

(weitergeleitet von Ausfuhrversicherung)
Definition: Was ist "Exportkreditgarantien des Bundes"?

Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland zugunsten dt. Exporteure und Kreditinstitute (Finanzierungsinstitute) dienen der Absicherung der mit Exportgeschäften verbundenen Käuferrisiken (bestimmte wirtschaftliche Schadenstatbestände) und Länderrisiken (bestimmte politische Schadenstatbestände).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland (Hermes-Deckungen; frühere Bezeichnung: Ausfuhrgewährleistungen des Bundes) zugunsten dt. Exporteure und Kreditinstitute (Finanzierungsinstitute) dienen der Absicherung der mit Exportgeschäften verbundenen Käuferrisiken (bestimmte wirtschaftliche Schadenstatbestände) und Länderrisiken (bestimmte politische Schadenstatbestände). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip: Ausfuhrdeckungen, die auf dem privaten Versicherungsmarkt allg. in derselben Art und in demselben Umfang angeboten werden, sollen nicht als Exportkreditgarantien des Bundes übernommen werden. Der Bund übernimmt Exportkreditgarantien nur, wenn eine vernünftige Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf des Exportgeschäfts besteht. In der Praxis führt dieser Grundsatz zu Deckungsausschlüssen und zu Deckungsbeschränkungen.

    2. Organisation: Die Geschäftsführung hat der Bund einem Mandatar-Konsortium übertragen, welchem die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG und die PwC Deutsche Revision AG angehören. Die Hermes Kreditversicherungs-AG ist federführend ermächtigt, alle die Exportkreditgarantien betreffenden Erklärungen im Namen, im Auftrag und für Rechnung des Bundes abzugeben und entgegenzunehmen. Die Entscheidung über eine Übernahme von Exportkreditgarantien wird im Interministeriellen Ausschuss für Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften getroffen.

    3. Formen der Exportkreditgarantien: Zu unterscheiden sind zunächst Exportkreditgarantien, die als Bürgschaften und Exportkreditgarantien, die als Garantien übernommen werden.
    (1) Ausfuhrbürgschaften decken Exportgeschäfte mit ausländischen Vertragspartnern, die Staaten, Gebietskörperschaften oder vergleichbare Institutionen sind oder wenn diese für das Forderungsrisiko voll haftende Garanten sind.
    (2) Ausfuhrgarantien decken Exportgeschäfte in allen Fällen anderer ausländischer Vertragspartner. Alle folgenden Deckungsformen können als Bürgschaft oder als Garantie ausgestaltet sein.
    (3) Fabrikationsrisikodeckungen des Bundes beziehen sich - vereinfacht ausgedrückt - auf Risiken des Exporteurs bis zum Versand der Ware.
    (4) Ausfuhrdeckungen (Forderungsdeckungen) des Bundes schützen den Exporteur - vereinfacht ausgedrückt - gegen die Uneinbringlichkeit der Exportforderung aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Risiken. Inwieweit die Risiken der Liefer-/Versandphase und das Warenabnahmerisiko in die Ausfuhrdeckungen einbezogen bzw. davon ausgeschlossen sind, muss im Einzelfall - auch unter Einbeziehung der vereinbarten Incoterms-Klausel - geprüft werden. Die Ausfuhrdeckungen sind zu untergliedern in kurzfristige Einzeldeckung, revolvierende Einzeldeckung und Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG). Der Bund übernimmt Finanzkreditdeckungen für Kredite von Banken an ausländische Schuldner, die an Ausfuhrgeschäfte dt. Exporteure gebunden sind. Neben diesen Regeldeckungsformen übernimmt der Bund Sonderdeckungen, die sich bspw. auf Lager im Ausland, auf Bauleistungen im Ausland, auf vom Exporteur zu stellende Garantien (Exporteurgarantien) u.a. beziehen.

    3. Gedeckte Risiken: Der Bund definiert die gedeckten wirtschaftlichen und politischen Risiken aufgeschlüsselt nach übernommenen Garantien oder Bürgschaften sowie nach den weiteren Formen der Exportkreditgarantien. Der aktuelle Deckungsumfang ist in den Merkblättern von Hermes bzw. aus dem Hermes-AGA-Report ersichtlich. Der Exporteur ist an jedem Ausfall mit einer Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) beteiligt, wozu der Bund bestimmte generell gültige Selbstbeteiligungsquoten festgelegt hat, die im Einzelfall aber erhöht werden können.

    4. Entgelt: Zu unterscheiden sind Bearbeitungsentgelte und sog. Deckungsentgelte. Die Entgelte sind unter verschiedenen Merkmalen gestaffelt, so z.B. nach sieben Länderrisikogruppen, nach verschiedenen Käuferkategorien, nach der Laufzeit der Deckung, nach der Art der im Rahmen des Exportgeschäfts gestellten Sicherheit etc.

    Vgl. Abbildung „Exportkreditgarantien des Bundes”.

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