Geschäftsanteil
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GmbH
Ein entsprechend der Aktie (als Vergleich zur Situation bei der AG) bestehender Anteil des einzelnen GmbH-Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Er wird gebildet durch den Betrag der übernommenen Einlagen. Der früher insoweit verwandte Begriff der Stammeinlage wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch Geschäftsanteil ersetzt (§ 5 GmbHG). Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten (§ 5 II 1 GmbHG). Der Geschäftsanteil ist vererblich und (mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag) frei veräußerlich. Die Abtretung und die Verpflichtung zur Abtretung bedarf eines notariellen Vertrages (§ 15 III GmbHG). Die GmbH darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig geleistet sind, nur erwerben, sofern der Erwerb aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen geschehen kann (§ 33 II GmbHG). Ferner zulässig ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile zur Abfindung von Gesellschaftern bei Umwandlungsfällen (§ 33 III GmbHG). Seit dem MoMiG ist unter den Voraussetzungen des § 16 III GmbHG ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen möglich.
Genossenschaft
Geschäftsanteile sind die in der Satzung festgelegten Beträge (§ 7 GenG), durch die angegeben wird, mit welcher Einlage sich ein Mitglied an der Genossenschaft beteiligen kann. Ihre Höhe ist am Kapitalbedarf der Genossenschaft ausgerichtet, wobei weder Mindest- noch Höchstbeträge gesetzlich vorgeschrieben sind.
Der Geschäftsanteil ist grundsätzlich an die Person des Mitglieds gebunden, d.h. bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Genossenschaft der Geschäftsanteil entzogen, sodass kein festes Grundkapital wie etwa bei der AG entstehen kann. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben nach Zustimmung des Vorstandes ist möglich. Nach der Satzung haben die Geschäftsanteile für alle Mitglieder die gleiche Höhe und es besteht für sie die Verpflichtung, Einzahlungen auf die Geschäftsanteile zu leisten. Geschäftsguthaben sind dagegen jene Beträge, die die Mitglieder der Genossenschaft auf die übernommenen Geschäftsanteile tatsächlich einbezahlt haben. Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben müssen nicht übereinstimmen, es ist jedoch eine Pflichteinzahlung von mind. 10 Prozent der Summe des Geschäftsanteils notwendig.