Verbraucherdarlehen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Anwendungsbereich: a) Ausnahmen:
(1) Kredit bis 200 Euro Nettokreditbetrag,
(2) der Arbeitgeberkredit mit Zinsen unter marktüblichen Sätzen,
(3) ein Kredit im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und Städtebaus aufgrund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide etc., der unmittelbar zwischen öffentlich-rechtlicher Anstalt und Kreditnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen wird, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
b) Gleichbehandlung: Dem Verbraucherdarlehen weitgehend gleichgestellt sind
(1) Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als zwei Monaten oder sonstige Finanzierungshilfen gewährt (§ 499 I BGB),
(2) Finanzierungsleasing (Leasing),
(3) Teilzahlungsgeschäft,
(4) Ratenlieferungsvertrag (hier hat der Verbraucher nur ein Widerrufsrecht).
2. Wichtige Rechtsfolgen: Die Regelung des Verbraucherdarlehens weicht in vielen Punkten zugunsten des Verbrauchers vom allg. Kreditvertrag ab.
a) Form: Schriftform, ferner muss Vertragserklärung des Kreditnehmers typischerweise den Nettokreditbetrag, ggf. die Höchstgrenze des Kredits, den Gesamtbetrag aller Teilzahlungen, die Art und Weise der Rückzahlung, Zinssatz und alle sonstigen Kreditkosten, den effektiven Jahreszins, die Kosten einer Restschuld und sonstiger Versicherungen sowie die zu bestellenden Sicherheiten angeben (§ 492 BGB). Für den Überziehungskredit gelten erleichterte Voraussetzungen (§ 493 BGB). Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, ist der Verbraucherdarlehen nichtig, wenn dem Kreditnehmer nicht der Kredit ausbezahlt wird. U.U. verringert sich jedoch der Zinssatz (§ 494 BGB).
b) Widerruf: Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht (§ 495 BGB).
c) Wechsel- und Scheckverbot: Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für Ansprüche des Kreditgebers eine Verbindlichkeit aus Wechsel oder Scheck einzugehen.
d) Kündigung: Der Kreditgeber kann bei Verzug mit der Zahlung bei Teilzahlungen nur unter qualifizierten Bedingungen kündigen, die von Laufzeit, Anzahl und Höhe der ausgefallenen Zahlungen abhängt.
Vgl. auch Erfüllung, Verzugszinsen.