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Steuerberater

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Aufgaben: Steuerberater leisten nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 16.8.1961 i.d.F. der Bekanntmachung vom 4.11.1975 (BGBl. I 2735) m.spät.Änd. geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Sie haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, bes. die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Die Tätigkeit ist freier Beruf, kein Gewerbe (§ 33 StBerG). Sie wird häufig im Rahmen von Steuerberatungsgesellschaften ausgeübt.

    2. Voraussetzungen: a) Prüfung:
    (1) Als Steuerberater kann nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (§ 35 I StBerG).
    (2) Fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung: (a) Erfolgreicher Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder eines rechtswissenschaftliches Hochschulstudium bzw. Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mind. acht Semestern und eine sich daran anschließende hauptberufliche praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; oder
    (b) erfolgreicher Abschluss eines wirtschaftwissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mti wirschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als acht Semestern und danach eine hauptberufliche praktische Tätigkeit von drei Jahren;
    (c) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige andere Vorbildung und eine sich daran anschließende zehnjährige praktische hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern oder erfolgreiche Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt und anschließende siebenjährige praktische Tätigkeit;
    (d) siebenjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder in mind. gleichwertiger Stellung als Beamter des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung oder als vergleichbarer Angestellter.
    (e) Die genannten Tätigkeiten können auch als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden, diese muss einen Umfang von mind. 16 Wochenstunden haben (§ 36 StBerG).
    (3) Befreiung von der Prüfung für (a) Professoren, die an einer dt. Hochschule mind. zehn Jahre auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben,
    (b) ehemalige Finanzrichter mit mind. zehnjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
    (c) ehemalige Beamte und Angestellte des höheren und gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit und der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden von Bund und Ländern bzw. vergleichbare Angestellte mit mind. zehn- bzw. fünfzehnjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (§ 38 StBerG).
    (4) Die Prüfung erfolgt schriftlich und mündlich. Sie verlangt gründliche Kenntnis des steuerlichen Verfahrensrechts sowie des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, der Steuern vom Einkommen und Ertrag, des Bewertungsrechts und einheitswertabhängiger Steuern, der Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts, Handelsrecht, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, Kenntnis von Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Berufsrecht. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind (§ 37 StBerG).

    3. Bestellung (§§ 40–48 StBerG): a) Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde durch die zuständige Steuerberaterkammer. Sie ist u.a. zu versagen, wenn der Bewerber
    (1) nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
    (2) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
    (3) aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
    (4) sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten nicht genügen;
    (5) eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit ausübt;
    (6) die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorlegt (§ 40 II und III StBerG).

    b) Vor der Aushändigung hat der Steuerberater die Versicherung abzugeben, dass er seine Pflichten als Steuerberater gewissenhaft erfüllen werde.

    c) Die Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht, rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf (§ 45 StBerG) oder durch rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden (§ 46 StBerG).

    4. Rechte/Pflichten: a) Steuerberater haben ihre Berufsbezeichnung im beruflichen Verkehr zu führen. Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur zulässig, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt (§ 43 StBerG).

    b) Steuerberater haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen ihres Berufs nicht vereinbar ist. Unvereinbar ist v.a. grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer (§ 57 StBerG). Ein Steuerberater darf jedoch als Angestellter von anderen Personen oder Personenvereinigungen, die zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, tätig werden (§ 58 StBerG). Eine Berufsausübung ist nicht möglich, wenn ein Steuerberater ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis nicht ehrenamtlich übernommen hat (§ 59 StBerG). Eigenverantwortlich ist nur eine selbstständige Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft sowie als Angestellter im Sinn des § 58 StBerG, wenn damit das Recht der Zeichnung verbunden ist (§ 60 StBerG).

    c) Steuerberater haben ihre Gehilfen zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 62 StBerG).

    d) Sie haben die Ablehnung eines Auftrags unverzüglich zu erklären (§ 63 StBerG).

    e) Die Vergütung richtet sich nach der vom Bundesminister der Finanzen erlassenen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), ehemals Steuerberatergebührenverordnung. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten (§ 64 StBerG).

    f) Steuerberater haben die Prozessvertretung zu übernehmen, wenn sie einer Partei zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte aufgrund des § 142 FGO beigeordnet sind (§ 65 StBerG).

    g) Der Steuerberater muss die Handakten zehn Jahre nach Beendigung des Auftrags aufbewahren (§ 66 StBerG).

    h) Er hat sich gegen die aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern (§ 67 StBerG).

    i) Ahndung (§§ 89–94 StBerG): Gegen denjenigen, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Als berufsgerichtliche Maßnahmen sind vorgesehen: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 Euro, Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren, Ausschließung aus dem Beruf. Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. Zuständig für die Ahndung sind die ordentlichen Gerichte (§§ 95–104 StBerG). Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten bes. Verfahrensvorschriften (§§ 105–145 StBerG). Gegen den Steuerberater kann u.a. durch Beschluss ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird (§ 134 StBerG). Nach Verkündigung eines solchen Beschlusses darf der Steuerberater seinen Beruf nicht mehr ausüben (§ 139 StBerG), für ihn kann ein Vertreter bestellt werden (§ 145 StBerG).

    5. Aktuelle Entwicklungen: Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz vom 8.4.2008 (BGBl. I 666)  wurde der Berufstand gestärkt, das Berufsrecht der Steuerberater liberalisiert sowie an die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) angepasst. Die Novellierung des Steuerberatungsgesetzes sieht insbesondere die Einführung der sog. Syndikus-Steuerberater vor, die neben ihrer Anstellungstätigkeit in Unternehmen nunmehr auch als selbständiger Steuerberater in eigener Praxis tätig sein können (§ 58 Nr. 5a StBerG) Außerdem ermöglicht sie Kooperationen mit Angehörigen aller freien Berufe, Bürogemeinschaften mit Lohnsteuerhilfevereinen und die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG (§ 56 StBerG). Auch eine gewerbliche Betätigung kann neben der Steuerberatertätigkeit erlaubt werden, soweit durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (§ 57 IV Nr. 1 StBerG). Die Organisation der Steuerberaterprüfung ist auf die Steuerberaterkammern verlagert worden (§§ 35 V, 37b StBerG), die rechtliche Abnahme der Prüfung obliegt hingegen den obersten Landesfinanzbehörden, sodass es bei der Staatlichkeit und Bundeseinheitlichkeit der Prüfung bleibt. Aufgenommen in das Steuerberatungsgesetz ist nunmehr auch die schon vorher bestehende Fortbildungspflicht der Steuerberater (§ 57 IIa StBerG).

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