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Kontrahierungszwang

(weitergeleitet von Abschlusszwang)
Definition: Was ist "Kontrahierungszwang"?

I. Recht: Abschlusszwang; gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, bei dem u.U. auch der Inhalt festgelegt ist. II. Health Care Management: Die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen dem Kontrahierungszwang. Demnach sind sie dazu verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufzunehmen.

 

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Recht
    2. Versicherungswirtschaft
    3. Health Care Management

    Recht

    Abschlusszwang; gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, bei dem u.U. auch der Inhalt festgelegt ist (z.B. für Eisenbahn, Post, Energieversorgungsunternehmen); Ausnahme von der Vertragsfreiheit. Kontrahierungszwang wird allgemein dann bejaht, wenn eine öffentliche Versorgungsaufgabe (sog. Daseinsvorsorge) besteht. Über die §§ 19 I i.V.m. 19 II Nr. 1, 20 I oder V GWB ebenfalls Kontrahierungszwang möglich, soweit das fragliche Unternehmen Normadressat ist und eine unbillige Behinderung oder eine Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund anzunehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall.

    Versicherungswirtschaft

    Annahmepflicht.

    1. Begriff: Pflicht des Versicherungsnehmerns zur Inanspruchnahme von Versicherungsschutz (vgl. auch Pflichtversicherung) bzw. des Versicherers zur Annahme von Versicherungsanträgen, durch die die grundsätzlich geltende Abschlussfreiheit der Vertragsparteien einschränkt wird.

    2. Merkmale und Anwendungsbereiche: Der Kontrahierungszwang begründet eine gesetzlich geregelte Verpflichtung des Risikoträgers auf Inanspruchnahme einer Versicherungsdeckung meist zum Schutz des Drittgeschädigten (der Risikoträger wird damit zum Versicherungsnehmer) und/oder eine gesetzlich geregelte Verpflichtung des Versicherers auf Annahme von Versicherungsanträgen zum Schutz des Versicherungsinteressenten sowie ggf. ebenso des Drittgeschädigten. Anwendungsbereiche sind bspw. die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Krankenversicherung.

    3. Kontrahierungszwang in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Seitens des Kfz-Halters und damit des Risikoträgers besteht einerseits die Pflicht und andererseits ein einklagbarer Anspruch gegenüber dem von ihm gewählten Versicherer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung; der betreffende Versicherer hat insofern einen Kontrahierungszwang. Nach § 5 PflVG darf ein Versicherungsantrag nur in Ausnahmefällen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang abgelehnt werden; sonst gilt er als angenommen (Annahmefiktion). Solche Ausnahmefälle liegen bspw. vor, wenn der Geschäftsplan des Unternehmens die Annahme des Vertrags nicht zulässt, bei Kündigung des Vorvertrags wegen arglistiger Täuschung oder wegen Nichtzahlung der Prämie.

    4. Kontrahierungszwang in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Insbesondere Arbeitnehmer, aber auch weitere gesetzlich definierte Personengruppen unterliegen der Versicherungspflicht in der GKV. Die gesetzlichen Krankenkassen sind zur Aufnahme neuer Versicherter generell unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand oder Einkommen verpflichtet.

    5. Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung (PKV): Angesichts des privatrechtlichen Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt in der PKV der Kontrahierungszwang nur eingeschränkt. Eine rechtliche Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur Annahme eines Vertrags gibt es in folgenden Fällen:
    a) bei Neugeborenen von Eltern mit PKV-Schutz (Kindernachversicherung): Der Versicherungsschutz des Neugeborenen beginnt ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung unmittelbar nach der Geburt, wenn das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt beim Versicherer angemeldet wird (§ 198 VVG).
    b) dauernd im Zuge der Öffnung der PKV für Beamtenanfänger: Beamtenanfänger sowie deren Familienangehörige werden nicht aus Risikogründen abgelehnt, und Risikozuschläge werden auf maximal 30 % begrenzt.
    c) zum erleichterten Wechsel in die PKV für GKV-versicherte Beamte: Kein GKV-versicherter Beamter wird aus Risikogründen abgelehnt und Risikozuschläge werden auf maximal 30 % des tariflichen Betrags begrenzt.
    d) zur Aufnahme in die private Pflegepflichtversicherung (§ 110 III SGB XI).
    e) bei zurückkehrenden Nichtversicherten, die der PKV zuzuordnen sind, seit dem 1.7.2007 im modifizierten Standardtarif (§ 315 SGB V).
    f) im Basistarif seit dem 1.1.2009 für versicherungsberechtigte Personen gemäß dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG).
    g) bei Angestellten: nicht alle, aber zahlreiche Unternehmen der PKV haben sich ab 2013 in freiwilligen Selbsterklärungen dazu bekannt, Angestellte nach Ende der Versicherungspflicht in der GKV nicht aus Risikogründen abzulehnen.

    Health Care Management

    Die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen dem Kontrahierungszwang. Demnach sind sie dazu verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufzunehmen. In der privaten Krankenversicherung galt der Kontrahierungszwang bis Ende 2008, mit Ausnahme einiger bestimmter Gruppenversicherungsverträge, nicht. Seit dem 1.1.2009 müssen allerdings auch die privaten Krankenversicherer eine Grundversicherung mittels eines Basistarifes anbieten. Für diesen Tarif gilt der Kontrahierungszwang. Unmittelbar verbunden mit dem Kontrahierungszwang ist der Risikostrukturausgleich (vgl. auch Morbi-RSA). Durch den Kontrahierungszwang können die Krankenkassen die bei ihnen Versicherten und damit auch das versicherte Risiko nicht beeinflussen. Dies führt zu ungleichen Belastungen und Risikostrukturen unter den Versicherungen. Mithilfe des Risikostrukturausgleichs sollen die Unterschiede ausgeglichen werden.

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