Direkt zum Inhalt

Bezugsgröße

(weitergeleitet von Bezugsobjekt)
Definition: Was ist "Bezugsgröße"?

I. Sozialversicherung: einheitliche Bezugsgröße, eingeführt, um die bestehenden unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen zu beseitigen. Die Bezugsgröße ergibt sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 48 teilbaren Betrag. II. Kostenrechnung: qualitativ, quantitativ, räumlich und/ oder zeitlich abgegrenzte Größe, der bestimmte Kosten, Erlöse, Mengenverbräuche und andere Geld- und Mengengrößen gegenübergestellt oder zugeordnet werden.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Sozialversicherung
    2. Kostenrechnung

    Bezugsobjekt.

    Sozialversicherung

    Einheitliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), eingeführt, um die bestehenden unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen zu beseitigen. Die Bezugsgröße ergibt sich aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Sie wird jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) neu festgelegt.

    Vgl. zuletzt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vom 28.11.2022 (BGBl. I 2128).

    Kostenrechnung

    Qualitativ, quantitativ, räumlich und/ oder zeitlich abgegrenzte Größe, der bestimmte Kosten, Erlöse, Mengenverbräuche und andere Geld- und Mengengrößen gegenübergestellt oder zugeordnet werden.

    1. Basis (Nenner) von Kenn- oder Beziehungszahlen (z.B. Fracht je 100 kg Versandgewicht, Deckungsbeitrag in Prozent vom Umsatz, Gemeinkosten in Prozent der Einzelkosten); dienen auch zur Ermittlung von Verrechnungs- und Zuschlagssätzen sowie von Vorgaben in Form von Verbrauchsstandards oder Deckungssätzen (z.B. Mindest-Deckungsbeitrag je Engpassmaschinenstunde).

    2. Maßgröße der Kostenverursachung in den Kostenstellen für die wichtigsten Kostenbestimmungsfaktoren. Bezugsgrößen müssen so festgelegt werden, dass sie den Einfluss der Kostenbestimmungsfaktoren auf die Kostenhöhe möglichst exakt abbilden.

    Beispiele: Fertigungsminuten, Maschinenstunden, Durchsatzgewichte, Arbeitszeiten des Personals.

    Zweck: Bezugsgrößen dienen der Planung und Kontrolle der Gemeinkosten, der Kalkulation u.a. (Bezugsgrößenkalkulation).

    Bezugsgröße in der Einzelkostenrechnung wird auch als Bezugsobjekt bezeichnet.

    Vgl. auch Bezugsgrößenhierarchie.

    3. Maßstab für die Abbildung der erzeugten Leistungen, geschaffenen, bereitgehaltenen oder verfügbaren Potenziale.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Bezugsgröße"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Bezugsgröße Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bezugsgroesse-29747 node29747 Bezugsgröße node33256 Gemeinkosten node29747->node33256 node38438 Kalkulation node29747->node38438 node47146 Vollkostenrechnung node33256->node47146 node47491 Zuschlagskalkulation node38438->node47491 node41332 Kostenträger node41332->node29747 node41332->node38438 node40586 innerbetriebliche Leistungsverrechnung node41332->node40586 node38578 Kostenstelle node41332->node38578 node36172 Gemeinkostenschlüsselung node36172->node29747 node31208 Abschreibung node36172->node31208 node36172->node40586 node38787 Lagerkosten node38787->node38578 node28370 Betriebsstoffe node28370->node38578 node40586->node38578 node38578->node29747 node31266 Buchführung node31266->node38438 node43210 Selbstkosten node43210->node33256 node43210->node38438 node43210->node36172 node47146->node38438 node47146->node41332 node47146->node36172 node47146->node38578 node47491->node33256 node50360 Zuschlagssatz node50360->node33256
    Mindmap Bezugsgröße Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bezugsgroesse-29747 node29747 Bezugsgröße node33256 Gemeinkosten node29747->node33256 node38438 Kalkulation node29747->node38438 node41332 Kostenträger node41332->node29747 node38578 Kostenstelle node38578->node29747 node36172 Gemeinkostenschlüsselung node36172->node29747

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete