öffentliche Einnahmen
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1. Begriff: Einnahmen der Gebietskörperschaften (u.U. auch der Sozialversicherungsträger), d.h. die Summe aller Arten von Einnahmen in den öffentlichen Haushalten.
Gegensatz: öffentliche Ausgaben.
Anders: Staatseinnahmen.
2. Unterteilung: Infolge der Haushalts- und Finanzreform von 1969 wurde die Unterteilung in ordentliche Einnahmen und außerordentliche Einnahmen aufgegeben.
3. Heute üblich: a) Nach dem Inhalt des marktmäßigen oder politischen Transfers:
(1) Erwerbseinkünfte,
(2) Gebühren und Beiträge,
(3) Steuern,
(4) Kreditaufnahme (öffentliche Kreditaufnahme); die unter
(2) und
(3) genannten öffentlichen Einnahmen werden auch als Abgaben bezeichnet.
b) Nach Periodizität und Quelle des Eingangs:
(1) Einnahmen der laufenden Rechnung (Erwerbseinkünfte, Abgaben, Zinsen, Zuweisungen und Zuschüsse),
(2) Einnahmen der Kapitalrechnung (Veräußerung von Sachvermögen, Vermögensübertragungen, Darlehensrückflüsse, Veräußerungen von Beteiligungen).
c) Zum Zwecke des Haushaltsausgleichs werden unter der Bezeichnung (Netto-)Finanzierungssaldo weitere Einnahmearten ausgewiesen:
(1) Netto-Schuldenaufnahme am Kreditmarkt (Nettokreditaufnahme),
(2) Rücklagenauflösungen,
(3) Münzeinnahmen (nur für den Bund zutreffend).
4. Umfang: öffentliche Finanzen.
Vgl. auch Einnahmentheorie.