außerordentliche Kündigung
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1. Begriff: Rechtsgeschäftliche Erklärung, die es jedem Vertragsteil ermöglicht, sich von einem Arbeitsverhältnis (auch von einem befristeten Arbeitsvertrag) zu lösen, dessen Fortsetzung ihm unzumutbar ist. I.d.R. ist die außerordentliche Kündigung eine fristlose Kündigung. U.U. kann eine „Sozialfrist” (außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist) gewährt werden.
Gegensatz: ordentliche Kündigung.
2. Es gilt die Generalklausel des § 626 I BGB (für Berufsausbildungsverhältnisse § 22 I Nr. 1 BBiG): Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen v.a. infrage: a) Gröbliche Pflichtverletzungen (Vertragsbruch), wobei nicht notwendigerweise ein Verschulden vorliegen muss.
b) Wiederholtes pflichtwidriges Verhalten, auch wenn die Verfehlungen einzeln genommen nicht ausreichen. I.d.R. ist aber zumindest eine vorhergehende Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich.
c) Strafbare Handlungen, sofern sie im Betrieb begangen wurden oder mit dem Arbeitsverhältnis in Berührung stehen und nicht ganz unerheblich sind. Nach überwiegender, aber umstrittener Meinung kann bereits der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung ausreichen (Verdachtskündigung).
3. Die Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen (§ 626 II BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
4. Durch Tarifvertrag und Einzelarbeitsvertrag (Arbeitsvertrag) können die gesetzlichen Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung weder beseitigt noch beschränkt, aber auch nicht erweitert werden.
5. Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung: Fehlt ein wichtiger Grund, so ist die außerordentliche Kündigung mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Allerdings muss der gekündigte Arbeitnehmer, wenn er dem KSchG (Kündigungsschutz) unterfällt, die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung binnen einer Dreiwochenfrist gerichtlich geltend machen, anderenfalls wird die Kündigung voll wirksam (§ 13 I 2 KSchG).
Folge der Unwirksamkeit: Die als außerordentliche Kündigung unwirksame Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin umdeutbar sein. Das ist dann anzunehmen, wenn der Wille des Kündigenden unterstellt werden kann, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall so bald wie möglich zu beenden.
6. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist in einigen wichtigen Fällen an die Zustimmung Dritter gebunden: a) Die außerordentliche Kündigung des Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugendvertretung, eines Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers ist erst nach Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 103 BetrVG, § 15 KSchG).
b) Die außerordentliche Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin oder schwangeren Auszubildenden ist (wie die fristgemäße ordentliche Kündigung) nur nach behördlicher Zustimmung ausnahmsweise zulässig (§ 9 MuSchG).
c) Die außerordentliche Kündigung eines anerkannten schwerbehinderten Menschen ist nur nach Zustimmung des Integrationsamtes zulässig (§§ 85, 91 SGB IX); die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
7. Wie die fristgemäße ordentliche Kündigung ist die außerordentliche Kündigung unwirksam, wenn der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde (§ 102 I BetrVG).
Vgl. auch Anhörung des Betriebsrats.
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Interne Verweise
außerordentliche Kündigung
- Abfindung
- Anfechtung
- Anhörung des Betriebsrats
- Arbeitsplatzschutz
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsversäumnis
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsverweigerung
- Auflösung
- Ausschlussfrist
- außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist
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- Generalklausel
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- Verschulden
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