Unionswaren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Status einer Ware nach dem Zollkodex der Union (VO EU 952/2013 vom 9.10.2013, ABl. EU Nr. L 169/1 vom 10.10.2013 - Unionszollkodex, UZK). Waren, die entweder vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt wurden oder aus dem Drittland kommend, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind oder aus vorstehenden Waren hergestellt worden sind (Art. 5 Nr. 23 UZK). Unionswaren können regelmäßig ohne zollamtliche Überwachung im Zollgebiet der Union verwendet werden. Mit Verlassen des Zollgebietes der EU geht der Status Unionsware verloren, sie werden damit zu Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 UZK).
Gegensatz: Nicht-Unionswaren.
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