Pensionskasse
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Charakterisierung
Rechtlich selbstständige Einrichtung, die ihren Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gewährt; wird errichtet und getragen von Einzelunternehmen (Einzelkasse) oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen oder nicht verbundenen Unternehmen (Konzernkasse oder Gruppenkasse); neben Unternehmen auch Verbände.
Mitglieder: Derzeitige oder auch frühere Zugehörige des Trägerunternehmens, evtl. auch deren Angehörige.
Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 I Nr. 8 BetrVG (Sozialeinrichtung) gegeben.
Die Pensionskasse betreibt Versicherungsgeschäfte im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und unterliegt damit der Versicherungsaufsicht (VA).
Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder Aktiengesellschaft (AG).
Zulassung zum Geschäftsbetrieb durch die Aufsichtsbehörde. Ihr ist auch die Rechnungslegung nachzuweisen. Vorgeschrieben ist ferner die Aufstellung eines technischen Geschäftsplans in festen Zeitabständen. Zum 1.1.2006 wurden die Pensionskassen durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dereguliert und unterliegen seitdem weitgehend den gleichen Anforderungen an Rechnungszins und Kalkulation wie normale Lebensversicherungsunternehmen. Auf Antrag gemäß § 233 VAG kann jedoch der Zustand der Regulierung wieder hergestellt werden, eine Möglichkeit, die viele der bereits vor dem Jahr 2006 existierenden Alt-Pensionskassen auch genutzt haben.
Besteuerung der Pensionskasse
1. Steuerbefreiung: a) Voraussetzungen (§ 5 I Nr. 3 KStG):
(1) Die Kasse muss rechtsfähig sein (VVaG oder AG) und einen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen.
(2) Sie muss sich auf derzeitige oder frühere Zugehörige (einschließlich deren Angehörigen) einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, der Spitzenverbände der freien Wohlfahrt oder auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beschränken.
(3) Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Pensionskasse muss satzungsgemäß und tatsächlich für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein.
(4) Das nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) unter Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans auszuweisende Vermögen darf nicht höher sein als die Verlustrücklage (VVaG) bzw. der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.
(5) Der Betrieb der Pensionskasse muss nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen. Rechtsfähige Pensionskassen sind nur dann soziale Einrichtungen, wenn die drei folgenden Voraussetzungen (§ 1 KStDV) erfüllt sind: Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern nebst Angehörigen zusammensetzen. Bei Auflösung der Pensionskasse darf das Vermögen satzungsgemäß nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Außerdem dürfen die Rechtsansprüche der Leistungsempfänger bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen (§ 2 KStDV).
b) Kleinere Versicherungsunternehmen (§ 5 I Nr. 4 KStG): VVaG sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
(1) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahres bei Lebens- oder Krankenversicherern 797.615 Euro, ansonsten 306.775 Euro nicht überstiegen haben, oder
(2) sich der Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherungen beschränkt und die Voraussetzungen als soziale Einrichtung erfüllt sind.
2. Steuerpflicht: a) Partielle Steuerpflicht: Tritt ein, wenn das höchstzulässige Kassenvermögen überschritten ist, d.h. wenn das Vermögen der Pensionskasse höher ist als die für einen VVaG zu bildende Verlustrücklage. Pensionskasse ist entsprechend der Überdotierung anteilig steuerpflichtig (§ 6 I KStG). Die partielle Steuerpflicht entfällt rückwirkend, wenn das überdotierte Vermögen innerhalb von 18 Monaten zu bestimmten Zwecken verwendet wird namentlich zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger (§ 6 II KStG).
b) Besteuerung beim Arbeitnehmer und Pensionär bei Altverträgen bis 2004: In der Ansparphase werden bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) freigestellt. Beiträge in die Pensionskassen, die über dem Freibetrag liegen, können bis 1.752 Euro mit 20 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40b EStG). Bei Auszahlung werden die Leistungen als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) folgendermaßen besteuert:
(1) soweit die Beiträge steuerfrei waren, erfolgt eine Besteuerung in vollem Umfang
(2) bei Pauschalversteuerung erfolgt eine Besteuerung mit dem gleichbleibenden Ertragsanteil. Eine Kapitalauszahlung ist jedoch steuerfrei, (3) In Mischfällen erfolgt eine Aufteilung (Rentenbesteuerung).
Vgl. auch Direktversicherung.
c) Besteuerung beim Arbeitnehmer und Pensionär bei Neuverträgen ab 2005: Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde eine umfassende Änderung bei der Rentenbesteuerung vorgenommen. Wie bisher werden in der Ansparphase bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung von der Einkommensteuer sowie von der Sozialversicherung befreit. Neu ist, dass der steuerfreie Betrag bis um weitere 1.800 Euro erhöht werden kann. Dies gilt jedoch nur für Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG, wenn die Beiträge nicht pauschal nach § 40b EStG besteuert werden. Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem oder aus einem Einkommen resultiert, welches der Sozialversicherung unterliegt, können nach § 10a EStG als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden oder nach §§ 79 ff EStG durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden. Die späteren Rentenleistungen in der Auszahlungsphase sind dann in vollem Umfang als sonstige Einkünfte zu besteuern (nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 5 S. 1 EStG),
d) Abgrenzung von Neu- und Altverträgen: Bei Zusage, die arbeitgeberfinanziert ist, ist der Zeitpunkt der Versorgungszusage entscheidend. Bei Zusagen durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag bis 2004 ist der Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitnehmers in den Betrieb maßgebend. Bei Entgeltumwandlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gehaltsänderungsvereinbarung an, nicht jedoch, wenn die erstmalige Umwandlung mehr als 12 Monate nach der Vereinbarung vorgenommen wird.
e) Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, welche zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dienen und bei denen die Versorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, sind nach dem 31.12.2007 steuerfrei (§ 3 Nr. 56 EStG), soweit die Zuwendung im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allg. Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Höchstsatz steigt stufenweise ab dem 1.1.2014 auf 2 Prozent an, ab dem 1.1.2020 auf 3 Prozent und ab dem 1.1.2025 auf 4 Prozent. Die Beiträge sind um steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu mindern (nach § 3 Nr. 63 EStG).