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EEA

(weitergeleitet von Einheitliche Europäische Akte)
Definition: Was ist "EEA"?

Abk. für Einheitliche Europäische Akte. Die Vollendung der Zollunion (1.7.1968) zwischen den Mitgliedsstaaten der EWG machte es erforderlich, weitergehende Ziele im Sinn einer Vertiefung des Integrationsprozesses vertraglich zu vereinbaren.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Abk. für Einheitliche Europäische Akte. 1. Charakterisierung: Die Vollendung der Zollunion (1.7.1968) zwischen den Mitgliedsstaaten der EWG machte es erforderlich, weitergehende Ziele im Sinn einer Vertiefung des Integrationsprozesses vertraglich zu vereinbaren. Die in den 1970er- und frühen 1980er-Jahren unternommenen Initiativen für eine Reform der drei Gemeinschaften (EWG, EGKS, EAG) führten jedoch nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Die Gesamtheit der zwischen den seinerzeit zwölf EG-Mitgliedsstaaten (EG) vereinbarten Änderungen der drei Gemeinschaftsverträge (EGKSV, EWGV, EAGV) wird als EEA bezeichnet. Nach Ratifizierung durch alle Mitgliedsstaaten trat die EEA am 1.7.1987 in Kraft.

    2. Inhalt: a) Kernelement der EEA war die vertragliche Festlegung, die bestehende Zollunion bis zum 31.12.1992 durch eine schrittweise Reduzierung der wichtigsten innergemeinschaftlichen nicht tarifären Handelshemmnisse zum sog. Einheitlichen Binnenmarkt (Gemeinsamer Binnenmarkt) auszubauen.

    b) Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Europäischen Parlamentes (EP) im Rahmen der gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesse wurden durch die Schaffung des sog. Kooperationsverfahrens (Art. 294 AEUV) verstärkt.

    c) Die EEA hat ferner eine explizite Vertragsgrundlage für eine Reihe sog. flankierender Gemeinschaftspolitiken geschaffen. Hierbei handelt es sich v.a. um Möglichkeiten zur Ergänzung der nationalen Sozialpolitik (Art. 151–161 AEUV), der Umweltpolitik (Art. 191–193 AEUV) sowie der Forschungs- und Technologiepolitik (Art. 179–190 AEUV). Die Erweiterung der Integrationsziele spiegelte sich ferner in der Einfügung eines neuen Titels in den EGV; (Art. 174–178 AEUV), welcher der EG und den Mitgliedsländern die Aufgabe der Förderung des „wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts” der Gemeinschaft (Kohäsion) zuweist. Außerdem verpflichteten sich die Mitgliedsstaaten in der EEA (Art. 120 AEUV), auf ein hohes Maß an Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungspolitik hinzuwirken.

    d) Die EEA beinhaltete weiterhin eine grundlegende Reform der Arbeitsweise der Strukturfonds der EU (Strukturpolitik der Europäischen Union).

    e) Außerdem wurde durch die EEA zur Arbeitsentlastung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und zur Beschleunigung der Rechtssprechung wurde ein für bestimmte Arten von Klagen zuständiges sog. Gericht der Europäischen Union (EuG) (vormals Europäisches Gericht Erster Instanz) dem EuGH vorgeschaltet (Art. 256 AEUV).

    f) Schließlich wurde durch die EEA ein vertraglicher Rahmen für die (bis dahin ohne Rechtsgrundlage im EWGV praktizierte) Kooperation der Mitgliedsländer auf dem Gebiet der Außenpolitik geschaffen (sog. Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)).

    4. Fazit: Insgesamt gesehen hat die EEA durch die Schaffung des Einheitlichen Binnenmarkts, die Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des Mehrheitsprinzips und durch den Ausbau der außenpolitischen Zusammenarbeit dem europäischen Einigungsprozess in nachhaltiger Weise neue wirtschaftliche und politische Dynamik verliehen.

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