Effekten
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1. Begriff: vertretbare, d.h. fungible Wertpapiere (zur Kapitalanlage geeignet). Die häufigsten Arten sind: Aktien und Obligationen (Anleihen), Pfandbriefe, Investmentzertifikate, Optionsscheine.
2. Buchung und Bilanzierung: Aktivierung unter Finanzanlagen, wenn die Effekten dauernd oder langfristig dem Geschäftsbetrieb dienen (ggf. unter Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Anteile an verbundenen Unternehmen), andernfalls im Umlaufvermögen. Buchung von Gewinnen vor Realisierung, also lediglich nach der Kursnotierung, verstößt gegen das Anschaffungswertprinzip nach HGB und ist daher unzulässig (ordnungsmäßige Bilanzierung). Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde für Kredit-und Finanzdienstleistungsinstitute allerdings eine branchenspezifische Bewertungsvorschrift für Finanzinstrumente des Handelsbestands eingeführt: Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten (§ 340 3 III HGB). Für Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, erfolgt die Bilanzierung in Abhängigkeit der Kategorisierung nach IAS 39 u.a. auch zum Fair Value, d.h. zum aktuellen Marktwert der Effekten.