Direkt zum Inhalt

Wohnungseigentum

Definition: Was ist "Wohnungseigentum"?

Das Wohnungseigentum ist eine bes. Form des Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz. Nach der Eigentumsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann kein Eigentum an einer bestimmten Wohnung in einem Haus begründet werden. Das Wohnungseigentum schafft hier Abhilfe.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Sondereigentum (Sonderart des Eigentums) an der Wohnung in Verbindung mit Miteigentum an einem Grundstück. Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (z.B. die Waschküche im Keller) stehen im Teileigentum.

    2. Gesetzliche Grundlage: Wohnungseigentumsgesetz vom 15.3.1951 (BGBl. I 175) m.spät.Änd.

    3. Begründung, Übertragung und Aufhebung des Wohnungseigentums durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch; der schuldrechtliche Vertrag bedarf öffentlicher Beurkundung. Die Übertragung des Wohnungseigentums ist nur zusammen mit dem Miteigentumsanteil möglich und kann von einer nur aus wichtigem Grund zu versagenden Zustimmung Dritter (z.B. anderer Wohnungseigentümer) abhängig gemacht werden.

    4. Inhalt: Der Wohnungseigentümer darf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile i.Allg. nach Belieben nutzen (z.B. vermieten), muss sie instandhalten und ist zum Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. Speicher) berechtigt.

    5. Regelung des Innenverhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander ähnlich wie bei der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft ist aber i.d.R. unauflösbar. Wenn den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft wegen schwerer Verletzung der einem der Wohnungseigentümer obliegenden Pflichten nicht mehr zugemutet werden kann, dürfen sie die Veräußerung des betreffenden Wohnungseigentums verlangen und durch Klage erzwingen.

    Über die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen entscheidet die Wohnungseigentümerversammlung. Die gemeinsamen Kosten bzw. Überschüsse sind anteilig zu verteilen.

    6. Verwaltung durch einen mit Mehrheitsbeschluss zu bestellenden Verwalter, der kraft Gesetzes die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen hat und bes. zu allen üblichen mit dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammenhängenden Verwaltungshandlungen berechtigt und verpflichtet ist. Daneben können die Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwaltungsbeirats zur Unterstützung und Überwachung des Verwalters beschließen.

    Vgl. auch Dauerwohnrecht.

    7. Steuerliche Behandlung: Wohnungseigentum gilt für Substanzsteuern (Grundsteuer) als selbstständiger Steuergegenstand, da für Wohnungseigentum auch nach dem Bewertungsgesetz wie für selbstständige Grundstücke Einheitswerte (Grundsteuer) bzw. Bedarfswerte (Erbschaftsteuer) festzustellen sind.

    Vgl. auch Grundstücksbewertung.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Wohnungseigentum"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Wohnungseigentum Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/wohnungseigentum-48832 node48832 Wohnungseigentum node35391 Eigentum node48832->node35391 node34549 Gemeinschaft node48832->node34549 node33547 Grundsteuer node48832->node33547 node34458 Einheitswert node48832->node34458 node35084 Gesellschaft node34549->node35084 node34837 Grundstück node34837->node48832 node36584 Gewerbebetrieb node34837->node36584 node46209 Realsteuern node33547->node46209 node36315 Gewerbesteuer node33547->node36315 node49243 wirtschaftliche Einheit node34458->node49243 node33431 Hypothek node33431->node34458 node49526 Teilwert node49526->node34458 node35031 Gewerbeertrag node35031->node34458 node41465 Investitionsrechnung node41465->node33547 node53025 Grundbesitzabgaben node53025->node33547 node27887 Auflassungsvormerkung node27887->node34837 node47118 Vorsteuerabzug node47118->node34837 node52923 Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung node52923->node34837 node52673 Soziale Medien node52673->node34549 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node46240->node34549 node54193 Bedingungsloses Grundeinkommen node54193->node34549 node54080 Wirtschaft node54080->node35391 node44319 Sicherungsübereignung node44319->node35391 node33103 Eigentumsvorbehalt node33103->node35391 node53876 Sharing Economy node53876->node35391
    Mindmap Wohnungseigentum Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/wohnungseigentum-48832 node48832 Wohnungseigentum node35391 Eigentum node48832->node35391 node34549 Gemeinschaft node48832->node34549 node33547 Grundsteuer node48832->node33547 node34458 Einheitswert node48832->node34458 node34837 Grundstück node34837->node48832

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com