Direkt zum Inhalt

Abfall

Definition: Was ist "Abfall"?

Betriebswirtschaftslehre: Bei der Bearbeitung von Werkstoffen und beim Betrieb von Anlagen unvermeidbar anfallendes Material, das keine oder nur begrenzte Verwertung finden kann. Zu unterscheiden sind feste, flüssige und gasförmige Abfallstoffe.  Recht: Abfälle im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) §3(1) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Betriebswirtschaftslehre
    2. Kostenrechnung
    3. Recht

    Betriebswirtschaftslehre

    Bei allen betrieblichen Produktionsprozessen entstehen aus naturwissenschaftlich-technischen Gründen, aus Organisationsmängeln sowie aufgrund von Informationsdefiziten über Rohstoffe, Produktionsweisen und Lagerungsbedingungen gekoppelt mit den erwünschten Produkten auch sog. Kondukte. Kondukte stellen dabei unerwünschte Kuppelprodukte dar, die nicht dem Sachziel der Unternehmung zuzuordnen sind (Kondukte vom Lateinischen con-ducere für mit-führen, d.h. mit dem Produkt mitgeführter, unerwünschter Output). Sie können in fester, flüssiger, gasförmiger oder (energetischer) Form vorliegen. Die Abgrenzung von erwünschtem und unerwünschtem Output beruht auf einer relativen Einschätzung in Abhängigkeit von Zielsystemen, technologischen Bedingungen, Mengenbegrenzungen, Qualitätsanforderungen, Informationsdefiziten und Zeitaspekten. 

    Kostenrechnung

    Verrechnung in der Kostenrechnung unterschiedlich je nach Wirtschaftszweigen: a) Abfall bleibt unberücksichtigt, sofern er wert- und mengenmäßig nicht sehr ins Gewicht fällt. Eventuelle Erlöse werden als außerordentliche Erträge behandelt; damit ist eine Verfälschung der Erfolgsstruktur verbunden.

    b) sofern Abfälle einen bes. Wert haben:
    (1) Gutschrift anteilig für die betreffenden Kostenträger (als Kostenminderung);
    (2) falls die dabei notwendige Einzelerfassung zu schwierig oder zu unwirtschaftlich ist, Gutschrift auf dem Materialgemeinkostenkonto (Materialgemeinkosten);
    (3) Gutschrift für die aus Abfall hergestellten Erzeugnisse, falls die Abfälle im Betrieb weiterverarbeitet werden. Bewertung der erzielbaren Erlöse oft schwierig; i.d.R. nach dem Veräußerungswert.

    Vgl. auch Kuppelprodukte.

    Recht

    Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.2.2012 (BGBl. I 212) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei unterscheidet das KrWG zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.  Der Abfall-Begriff des KrWG ist übernommen aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie vom 19.11.2008 (ABlEU Nr. L 312 v. 22.11.2008, S. 3, Nr. L 127 v. 26.5.2009, S.24). Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung i.S.d. Anlage 2 des KrWG oder einer Beseitigung i.S.d. Anlage 1 des KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Dabei müssen die Abfälle so beseitigt bzw. verwertet werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen.

    Vgl. auch Abfallentsorgung.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Abfall"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Abfall Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abfall-28972 node28972 Abfall node40493 Materialgemeinkosten node28972->node40493 node27870 außerordentliche Erträge node28972->node27870 node40672 Kuppelprodukte node28972->node40672 node40586 innerbetriebliche Leistungsverrechnung node40493->node40586 node38787 Lagerkosten node40493->node38787 node30285 Betriebsabrechnung node40493->node30285 node30907 außerordentliche Aufwendungen node27870->node30907 node27418 Ausschuss node27418->node28972 node31485 Ausschusskosten node27418->node31485 node28593 Ausschussverhütung node27418->node28593 node32573 Emission node32573->node28972 node31763 Aktie node32573->node31763 node48640 Wertpapier node32573->node48640 node32968 Divisionskalkulation node40672->node32968 node44989 Recycling node40672->node44989 node38438 Kalkulation node38438->node40672 node31350 Dienstleistungsproduktion node31350->node40672 node27448 Anlagen node27448->node32573 node36846 Einsatzfaktor node36846->node27418 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node33703->node27870 node32667 Ertrag node32667->node27870 node35681 Gesamtkostenverfahren node35681->node27870
    Mindmap Abfall Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abfall-28972 node28972 Abfall node40493 Materialgemeinkosten node28972->node40493 node27870 außerordentliche Erträge node28972->node27870 node40672 Kuppelprodukte node28972->node40672 node27418 Ausschuss node27418->node28972 node32573 Emission node32573->node28972

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete