Direkt zum Inhalt

Garantie

Definition: Was ist "Garantie"?

Das mitunter unbedingte rechtliche Einstehen für Mängel oder die Zahlungsfähigkeit anderer Personen oder für sonstig eintretende negativen Wechselfälle des (Geschäfts-)Lebens durch Denjenigen, der die Garantierklärung abgibt, vgl. auch Sicherungsgeschäfte. Im Detail kann der Begriff daher mit vielen Bedeutungen unterlegt werden, zumeist im Sinn von Mängelhaftung, auch von Bürgschaft. Die Reichweite der Garantie ergibt sich zum Einen aus dem Inhalt der Erklärung, zum anderen aus vom Gesetz veranlassten Rechtsfolgen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Garantie aus Kaufvertrag
    2. Garantie aus Werkvertrag
    3. Herstellergarantie
    4. Garantie bei Bankgeschäften
    5. Garantie bei Auslandsgeschäften

    Garantie aus Kaufvertrag

    1. Begriff: Übernahme einer besonderen Gewähr durch den Verkäufer gegenüber dem Käufer, die über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgeht.

    2. Formen: a) Unselbstständige Garantie:
    (1) Begriff: Sie verstärkt die Mängelhaftung für Angaben in der Garantieerklärung, z.B. im Garantiebrief. Die einschlägige Werbung für die Ware (etwa in Prospekten, in Fernsehwerbespots) führt zu einer Garantie, wenn es sich nicht um eine bloße Beschreibung oder Anpreisung der Eigenschaften handelt.
    (2) Rechtsfolgen: Dem Käufer stehen neben seinen Ansprüchen aus Mängelhaftung (z.B. Nachbesserung oder Nachlieferung bei einem Sachmangel) zusätzliche Rechte aus der Garantie zu, die sich nach dem Inhalt der Garantieerklärung richten. Typische Folgen sind (a) die Verlängerung des Zeitraums, für den der Verkäufer wegen Mängeln haftet (Garantiefrist); (b) im Garantiefall Schadensersatz aus Mängelhaftung ohne Verschulden (§ 276 I 1 BGB); vgl. auch den Hinweis bei Pflichtverletzung.
    (3) Unterformen: (a) Beschaffenheitsgarantie: Garantie des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache (§ 443 BGB).
    (b) Haltbarkeitsgarantie: Garantie des Verkäufers, dass die Kaufsache für eine bestimmte Dauer eine spezifische Beschaffenheit behält (§ 443 BGB), z.B. Garantie für Laufleistung eines Kraftwagens. Es wird zulasten des Verkäufers vermutet, dass ein während der Garantiefrist auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 II BGB).

    b) Selbstständige Garantie (Garantievertrag):
    (1) Begriff: Garantie für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs, der über die bloße Mängelfreiheit hinausgeht (z.B. für Vermietbarkeit eines zu verkaufenden Grundstücks nebst Haus).
    (2) Rechtsfolgen: Sie bestehen wie bei der unselbständigen Garantie in (a) Schadensersatzhaftung ohne Verschulden und (b) i.d.R. in der Verlängerung der Garantiefrist.

    Garantie aus Werkvertrag

    1. Begriff: Übernahme einer besonderen Gewähr durch den Unternehmer gegenüber dem Besteller eines Werks, die über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgeht.

    2. Rechtsfolgen: Mangels gesetzlicher Regelung kann auf die Grundsätze der Garantie beim Kaufvertrag zurückgegriffen werden.

    Herstellergarantie

    1. Begriff: Übernahme einer Gewähr durch den Hersteller gegenüber dem Händler, der die Sache weiterverkauft, oder gegenüber dem Endverbraucher.

    2. Rechtsfolgen: Sie richten sich nach dem Inhalt des Garantiebriefs (z.B. kostenlose Reparatur einer Uhr oder eines Computers). Bei der Garantie zugunsten eines Endverbrauchers kann dieser ggf. zusätzlich seine Rechte aus Mängelhaftung gegenüber dem unmittelbaren Verkäufer geltend machen (Ausnahme, z.B.: Gewährleistungsfristen sind insoweit schon abgelaufen).

    Garantie bei Bankgeschäften

    1. Bankgarantie: a) Begriff: Abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank (Garantiebank) für einen Garantieauftraggeber (Begünstigter). Im Fall der Nichtleistung oder Schlechtleistung von vertraglichen Verpflichtungen durch den Garantieauftraggeber leistet die Garantiebank einen Zahlungsausgleich für den entstandenen Schaden; vgl. bei Sicherungsgeschäfte. Die vereinbarte Garantiesumme wird bei der ersten Anforderung ohne Prüfung der Berechtigung des Anspruches an den Garantienehmer bezahlt. Die Vertragsinhalte werden im Garantiebrief schriftlich fixiert.

    b) Formen:
    (1) Direkte Garantie: Garantie, bei der von der durch den Garantienehmer beauftragten Bank keine zweite Bank eingeschaltet wird; die Originalgarantie wird direkt herausgelegt.
    (2) Indirekte Garantie: Garantie, bei der eine zweite Bank eingeschaltet wird, welche die Herauslegung der Originalgarantie übernimmt. Beide Banken sind durch ein Auftragsverhältnis verbunden, gekoppelt mit einer abstrakten Schadloserklärung der Bank des Garantieauftraggebers für den Garantiefall. Die indirekte Garantie wird i.d.R. im Auslandsgeschäft angewandt; als zweite Bank wird i.d.R. eine Bank im Wirtschaftsgebiet des Garantienehmers gewählt, häufig gesetzlich vorgeschrieben oder aus Risikogründen vom Garantienehmer gewünscht.

    c) Anwendungsbereich: Z.B. als Anzahlungsgarantie, Bietungsgarantie, Konnossementsgarantie, Liefer- und Leistungsgarantie, Transfergarantie, Vertragserfüllungsgarantie, Zahlungsgarantie.

    2. Geld-zurück-Garantie: a) Begriff: Gesetzliche Garantie der überweisenden Bank im Rahmen eines Überweisungsvertrags gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlasst hat.

    b) Rechtsfolgen: Der Überweisende kann die Erstattung von bis zu 12.500 Euro (Garantiebetrag) des Überweisungsbetrags zzgl. bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen vom überweisenden Kreditinstitut verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen an bewirkt worden ist (§ 676b BGB).

    Vgl. auch Reisevertrag.

    Garantie bei Auslandsgeschäften

    Es gibt keine einheitlichen Regelungen bez. Garantien, sondern nur bestimmte internationale bzw. länder- und/oder branchenspezifische Usancen, die sich an der Art des Auslandsgeschäfts ausrichten.

    Angewandte Formen der Garantie: a) Bei Exportgeschäften (Export-Garantie) werden Anzahlungs-, Bietungs-, Gewährleistungs-, Konnossements-, Liefer- und Leistungs- sowie Vertragserfüllungsgarantien bevorzugt.

    b) Im Importgeschäft (Import-Garantie) herrschen Transfer- und Zahlungsgarantie vor.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Garantie"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Garantie Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/garantie-33325 node33325 Garantie node29924 Bürgschaft node33325->node29924 node45724 Sachmängelhaftung node45724->node33325 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node45724->node30794 node40911 Leistung node45724->node40911 node47440 Werkvertrag node45724->node47440 node27055 Bonität node32483 EXW node41898 Kaufvertrag node32483->node41898 node33103 Eigentumsvorbehalt node28174 Akkreditiv node28174->node41898 node34999 Garanten node34999->node33325 node31277 Aval node34999->node31277 node31277->node33325 node31277->node29924 node31570 Avalkredit node31277->node31570 node31347 akzessorische Sicherheiten node31347->node29924 node31570->node33325 node31570->node29924 node31570->node27055 node29385 Darlehen node29385->node33325 node29385->node29924 node41898->node33325 node41898->node45724 node41898->node33103 node41898->node30794
    Mindmap Garantie Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/garantie-33325 node33325 Garantie node29924 Bürgschaft node33325->node29924 node45724 Sachmängelhaftung node45724->node33325 node31277 Aval node31277->node33325 node41898 Kaufvertrag node41898->node33325 node31570 Avalkredit node31570->node33325

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete