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Wirtschaftsprüfer (WP)

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Definition: Was ist "Wirtschaftsprüfer (WP)"?

Wirtschaftsprüfer sind nach § 1 I 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung (WPO)) Personen, die als solche öffentlich bestellt sind.

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Berufsstellung
    3. Aufgaben und Tätigkeiten
    4. Pflichten
    5. Voraussetzungen für Bestellung
    6. Bestellung
    7. Berufsorganisation
    8. Berufsgerichtsbarkeit

    Begriff

    Wirtschaftsprüfer sind nach § 1 I 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung (WPO)) Personen, die als solche öffentlich bestellt sind.

    Berufsstellung

    Freier Beruf (§ 1 II WPO). Bestellung nur bei Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im staatlichen Zulassungs- und Prüfungsverfahren (§ 1 I 2 WPO). Berufliche Niederlassung (Berufssitz; § 3 I WPO) im In- oder Ausland; berufliche Leistungen auch im Ausland möglich, sofern Recht des Gastlandes nicht entgegensteht. Zweigniederlassungen im In- und Ausland, fachliche Leitung durch einen ortsansässigen Wirtschaftsprüfer erforderlich (§§ 3 III, 43a, 47 WPO). Beruf kann sowohl selbstständig als auch im Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Im beruflichen Verkehr ist die gesetzlich geschützte Bezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ zu führen; akademische Grade, Titel und Zusätze, die auf eine staatliche Graduierung hinweisen, daneben möglich (§ 18 WPO).

    Aufgaben und Tätigkeiten

    Gemäß § 2 WPO haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, v.a. Jahresabschlussprüfungen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über deren Vornahme und Ergebnis zu erteilen. Außerdem sind sie befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten, unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten, in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren sowie zur treuhänderischen Verwaltung (Treuhandschaft). Zusätzlich sind mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nach § 43a IV WPO weitere Tätigkeiten vereinbar, wie z.B. freie Berufsausübung auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens, Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und lehrende Tätigkeit an Hochschulen, freie schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit und freie Vertragstätigkeit.

    Pflichten

    1. Beachtung der Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer (Grundsätze der Ausübung des Wirtschaftsprüfer-Berufs).

    2. Nichtausübung unvereinbarer Tätigkeiten: Keine Tätigkeit, die die Einhaltung der Berufspflichten gefährden oder das Ansehen oder die Würde des Berufes verletzen kann (§ 43 II WPO). Keine gewerblichen Tätigkeiten; keine Tätigkeiten aufgrund eines berufsfremden Anstellungsvertrages mit wenigen Ausnahmen (§ 43a III WPO).

    3. Verhalten bei Bekanntmachung und Auftragsschutz: Bei der Bekanntmachung seiner Tätigkeit und bei der Auftragsübernahme ist der Wirtschaftsprüfer zu berufswürdigem Verhalten verpflichtet; unlautere Werbung ist nicht gestattet (§ 52 WPO). Der Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der er oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bereits tätig war, bei einem Auftraggeberwechsel nur tätig werden, wenn sowohl der bisherige als auch der neue Auftraggeber einverstanden sind (§ 53 WPO). Bei gleichzeitigem Tätigwerden soll eine Zusammenarbeit angestrebt werden.

    4. Siegelführung: Wirtschaftsprüfer sind nach § 48 I WPO verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erklärungen abgeben. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.

    5. Teilnahme an der externen Qualitätskontrolle (§ 57a WPO): Wirtschaftsprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, müssen sich alle drei Jahre einer Qualitätskontrolle unterziehen. Durch das Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes (BARefG) am 6.9.2007 wurde dieser Zyklus für Wirtschaftsprüfer, die keine Abschlussprüfungen von Unternehmen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 319a HGB durchführen, auf sechs Jahre verlängert.

    6. Sonstige Pflichten:
    (1) Der Wirtschaftsprüfer muss seine Tätigkeit versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder wenn die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht (§ 49 WPO).
    (2) Will ein Wirtschaftsprüfer einen Auftrag nicht annehmen, so hat er dies unverzüglich zu erklären. Bei schuldhafter Verzögerung ist er schadensersatzpflichtig (§ 51 WPO).
    (3) Selbstständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben (§ 54 I WPO).

    Voraussetzungen für Bestellung

    Öffentliche Bestellung des Wirtschaftsprüfers auf Antrag nach bestandenem Fachexamen. Zulassung zur Prüfung bei Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung. Zulassungs- und Prüfungsverfahren sind in der WPO und der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer (PrüfO WP) geregelt. Für das Normalexamen gibt es allg. Vorschriften; außerdem ist der Zugang zum Wirtschaftsprüfer-Beruf für Sonderfälle geregelt (erleichterter Zugang) für bestimmte Bewerber mit Steuerberater- bzw. Rechtsanwalt-Qualifikationen und bes. Eignungsprüfung für Angehörige vergleichbarer Prüferberufe aus anderen EU- und EWR-Staaten.

    1. Allg. Zulassungs- und Prüfungsvorschriften (bisher): a) Antragstellung: Über Zulassung zur Prüfung entscheidet die „Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungsstelle; § 5 WPO). Schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die Prüfungsstelle (§ 7 WPO).

    b) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:
    (1) Vorbildung (§ 8 WPO): Voraussetzung ist die abgeschlossene Hochschulausbildung; hierauf kann bei langjähriger Praxiserfahrung verzichtet werden. Voraussetzung ist eine mind. zehnjährige Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Außerdem kann eine nicht vorhandene Hochschulausbildung ersetzt werden durch eine mind. fünfjährige Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater. Seit Inkrafttreten der Fünften WPO-Novelle besteht zudem die Möglichkeit der Anerkennung berufsspezifischer Ausbildungsgänge (§ 8a WPO).
    (2) Praktische Zulassungsvoraussetzungen (§ 9 WPO): Die Zulassung setzt voraus, dass der Bewerber eine hinreichende praktische Ausbildung erhalten hat. Wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit sind bei einer Hochschulsemesterzahl von mind. acht Semestern nachzuweisen; vier Jahre bei einer Hochschulsemesterzahl von weniger als acht Semestern (§ 9 I WPO). Von der gesamten Tätigkeit hat der Bewerber wenigstens zwei Jahre an (bes. gesetzlich vorgeschriebenen) Abschlussprüfungen teilzunehmen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitzuwirken.

    Die Prüfungstätigkeit ist von Mitarbeitern ohne Hochschulausbildung und mit mind. zehnjähriger Praxis nach dem fünften Jahr der Mitarbeit abzuleisten. Bewerber, die mind. fünf Jahre als vereidigte Buchprüfer oder als Steuerberater tätig sind, haben die Prüfungstätigkeit während dieser Zeit oder in ihrer für die Zulassung erforderlichen dreijährigen Praxiszeit abzuleisten.

    Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist von allen Bewerbern erfüllt, wenn sie in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben (§ 9 II WPO).

    Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei vereidigten Buchprüfern, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig ist, ausgeübt worden sein (§ 9 III WPO).

    Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewerber, die seit mind. 15 Jahren den Beruf als Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ausgeübt haben; bis zu zehn Jahre kann eine Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter angerechnet werden (§ 9 IV WPO).

    Eine Revisionstätigkeit (interne Revision) sowie weitere fachlich relevante Betätigungen können gemäß § 9 V WPO bis zu einem Jahr auf die Prüfungstätigkeit angerechnet werden.

    Innerhalb anerkannter berufsspezifischer Ausbildungsgänge (§ 8a WPO) erbrachte berufspraktische Tätigkeiten können bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr angerechnet werden (§ 9 VI WPO).

    c) Prüfung: Vor der Prüfungskommission abzulegende Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil (§ 12 WPO). Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, benötigen keine Prüfung im Steuerrecht (§ 13 WPO). Für vereidigte Buchprüfer Prüfung in verkürzter Form. Vereidigte Buchprüfer, die Steuerberater sind, benötigen keine Prüfung im Steuerrecht und in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre; vereidigte Buchprüfer, die Rechtsanwälte sind, benötigen keine Prüfung im Wirtschaftsrecht und in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre (§ 13a WPO).

    Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, sind anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 PrüfO Wirtschaftsprüfer aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird (§ 13b WPO).

    2. Zugang zum Wirtschaftsprüfer-Beruf in Sonderfällen: Erleichterungen für Angehörige vergleichbarer Berufe aus den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR (§§ 131g ff. WPO) resultieren aus der Umsetzung der Hochschuldiplomrichtlinie, die auch die wechselseitige Anerkennung entsprechender Berufsqualifikationen vorsieht. Bei Vorlage eines Diploms eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der EU und des EWR, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die notwendigen beruflichen Voraussetzungen für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in dem Mitgliedsstaat verfügt, kann er nach Bestehen einer Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer bestellt werden. Eignungsprüfung ist in erster Linie Rechtsprüfung, beinhaltet z.B. Rechnungslegungsvorschriften des HGB, steuer- und wirtschaftsrechtliche Vorschriften und Berufsrecht (§ 131h III WPO). Zulassungsentscheidung durch die Prüfungsstelle (§ 131g III WPO).

    Bestellung

    Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt (§ 15 WPO). Bestellung muss versagt werden, wenn
    (1) in der Person des Bewerbers Gründe eingetreten sind, aus denen seine Zulassung zur Prüfung hätte versagt werden müssen;
    (2) die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt.

    Ausnahme: Ausschließliche Anstellung nach § 43a I WPO.
    (3) Wenn eine mit dem Wirtschaftsprüferberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird;
    (4) wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließlung aus dem Beruf rechtfertigen würde;
    (5) wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anden Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
    (6) wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet;
    (7) unmittelbar nach der Bestellung keine berufliche Niederlassung zum Berufsregister angegeben wird. Bestellung kann versagt werden, wenn das Verhalten des Bewerbers die Besorgnis begründet, den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht zu genügen (§ 16 II WPO). Vor Aushändigung der Urkunde hat der Bewerber einen Berufseid zu leisten. Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht oder rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf (§ 19 WPO). Bestellung muss nach § 20 I WPO zurückgenommen werden, wenn nachträgliche Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Bestellung muss nach § 20 II WPO widerrufen werden, wenn die Tätigkeit nicht eigenverantwortlich ausgeübt wird oder eine mit dem Wirtschaftsprüferberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird, die Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter nicht mehr gegeben ist, die ordnungsgemäße Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist, die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht unterhalten wird oder diese innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht aufrecht erhalten wurde und diese Unterlassung auch zukünftig zu befürchten ist, ferner bei ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen oder wenn eine berufliche Niederlassung (§ 3 I WPO) nicht unterhalten wird.

    Wiederbestellung eines ehemaligen Wirtschaftsprüfers ist möglich (§ 23 WPO).

    Berufsorganisation

    Wirtschaftsprüferkammer, deren Vorstand auch die Berufsaufsicht obliegt.

    Vgl. auch Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW).

    Berufsgerichtsbarkeit

    1. Pflichtverletzung (§§ 67–71 WPO): Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Zu diesen zählen Geldbußen bis zu 500.000 Euro, Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren und Ausschließung aus dem Beruf. Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die keine schwerere berufsgerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße bis 500.000 Euro gerechtfertigt hätte, verjährt nach fünf Jahren. Ein wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes Strafverfahren hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist.

    2. Berufsgerichte (§§ 72–80 WPO): a) Im ersten Rechtszug entscheidet eine Kammer beim LG Berlin (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern; in der Hauptverhandlung mit dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer.

    b) Im zweiten Rechtszug entscheidet ein Senat beim Kammergericht Berlin (Senat für Wirtschaftsprüfersachen) außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern; in der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Wirtschaftsprüfer mit.

    c) Im dritten Rechtszug entscheidet ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Wirtschaftsprüfersachen), der sich aus einem Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer zusammensetzt.– Das Amt eines Beisitzers aus den Reihen der Wirtschaftsprüfer ist ein Ehrenamt. Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung, für den Bundesgerichtshof vom Bundesminister der Justiz für fünf Jahre berufen; Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer einreicht (§ 75 WPO). Berufen werden kann nur ein Wirtschaftsprüfer, der in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden kann. Ehrenamtliche Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Recht zur Ablehnung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 76 WPO).

    3. Verfahren: Der Strafprozessordnung nachgebildet, aber kein Vorrang des strafgerichtlichen Verfahrens gegenüber dem berufsgerichtlichen Verfahren. Der Beschuldigte darf zur Durchführung weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden; er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden (§ 82 WPO). Verteidiger in berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können auch Wirtschaftsprüfer sein (§ 82a WPO). Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer, von ihm beauftragte Personen sowie Berufsangehörige, die einer Verletzung ihrer Pflichten beschuldigt werden, haben das Recht auf Akteneinsicht (§ 82b WPO). Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend (§ 83 WPO). Die Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 83b WPO), ebenso die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 83c WPO). Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin wahrgenommen (§ 84 WPO). Die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden sind verpflichtet, berufs- bzw. strafrechtliche Pflichtverletzungen der zuständigen Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von möglicherweise schuldhaften berufsrechtlichen Pflichtverletzungen eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer, teilt sie dies der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr vor Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 84a WPO).

    Einleitung des Verfahrens dadurch, dass die Staatsanwaltschaft beim LG Berlin eine Anschuldigungsschrift einreicht (§ 85 WPO). Das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegende Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer kann sich vom Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, indem es bei der Staatsanwaltschaft beantragt, das berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten (§ 87 WPO).

    Das Gericht entscheidet aufgrund der Anschuldigungsschrift, ob ein Hauptverfahren zu eröffnen ist; dieses ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann bzw. auf Antrag der betroffenen Berufsangehörigen muss die Öffentlichkeit hergestellt werden (§ 99 WPO). Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündigung des Urteils, das auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens (§ 103 WPO) lautet.

    4. Rechtsmittel (§§ 104–108 WPO): a) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen binnen einer Woche nach Verkündigung des Urteils (§ 105 WPO).

    b) Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht Revision an den Bundesgerichtshof, u.a. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf lautet oder wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen die Revision im Urteil zugelassen hat (§ 107 WPO).

    5. Berufsverbot: Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen den Wirtschaftsprüfer auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluss ein vorläufiges Berufsverbot verhängt werden (§ 111 WPO). Handelt der Wirtschaftsprüfer diesem Verbot wissentlich zuwider, wird er grundsätzlich mit der Ausschließung aus dem Beruf bestraft (§ 117 WPO).

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