Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
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1. Allgemein: Gesetz über den Wertpapierhandel i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl. I 2708) m.spät.Änd. Anzuwenden ist das WpHG auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, auf den börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, auf den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften. Das WpHG ist insbesondere durch die Umsetzung der MiFID aber auch der EU-Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) im Jahre 2007 stark überarbeitet worden. Neu im dt. Recht sind insbesondere die Regelungen zur Vorhandelstransparenz für den Aktienhandel (vgl. auch Nachhandelstransparenz). Der Katalog zulassungspflichtiger Finanzdienstleistungen und die Wohlverhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind erweitert worden. Das WpHG enthält nunmehr auch Bestimmungen für die Zulassung und Tätigkeit von Handelsplattformen (MTFs und systematische Internalisierer) und die außerbörsliche Ausführung von Wertpapiergeschäften. Sämtliche Regelungen über die Ausführung von Kundenaufträgen sind in § 33a WpHG sowie einer zugehörigen Verordnung geregelt. Danach gilt nunmehr grundsätzlich das Prinzip der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (Best Execution). Bei Beratungsdienstleistungen sind die Anlageziele, finanziellen Verhältnissen und der Erfahrungsschatz der Kunden zu beachten.
2. Regelungsinhalt: u.a.
(1) Insiderüberwachung und Überwachung des Verbots der Marktmanipulation (z.B. Ad-hoc-Publizität der börsennotierten Unternehmen);
(2) Regelungen zur Publizität von Stimmrechtsanteilen an börsennotierten Unternehmen;
(3) Regelungen zu Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren; (4) Regelungen zu Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Betreibern von MTFs und systematischen Internalisierern; (5) Überwachung von Unternehmensabschlüssen und Veröffentlichung von Finanzberichten.
3. Die Aufsicht nach den Vorschriften des Gesetzes übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus.
4. Insiderüberwachung (§§ 12 ff.): Insider, Insiderpapiere, Insiderinformation.
5. Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften (§§ 21 ff.WpHG): Grundsätzlich gilt: wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte eines Aktienemittenten mit der Bundesrepublik als Herkunftsstaat erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat der Gesellschaft wie auch dem BaFin dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen mitzuteilen. Das börsennotierte Unternehmen hat dann dem Gesetz zufolge unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung, diese zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln. Die Mitteilungspflichten gelten seit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz v. 5.4.2011 (BGBl. I S. 538) für alle Finanzinstrumente und sonstigen Instrumente, die es ihrem Inhaber faktisch oder wirtschaftlich ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben. Dies kann z.B. auch den Stillhalter einer Put-Option umfassen, allerdings erst ab 5 Prozent. Eine Zusammenrechnung der Stimmrechtsmitteilungen von Aktien und sonstigen Finanzinstrumenten findet nach einer weiteren Änderung des WpHG durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008 (BGBl. I 1666) statt.
6. Bestimmung der Adressaten: Mit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie wurden komplexe Regelungen zur Bestimmung der vom Gesetz betroffenen Emittenten und Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingeführt. Grundsätzlich gilt nun das Herkunftsstaatsprinzip, das an den Sitz im Inland anknüpft. Daneben gelten z.B. die Publizitätsvorschriften börsennotierter Unternehmen vorwiegend für Inlandsemittenten, also alle Emittenten, deren Herkunftsstaat die Bundesrepublik oder ein anderes EWR-Land ist und deren Wertpapiere ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt in der Bundesrepublik zugelassen sind. Emittenten deutscher Herkunft, deren Wertpapiere ausschließlich in einem anderen EWR-Staat zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind und dort den durch die Transparenzrichtlinie aufgestellten Anforderungen unterliegen, sind keine Inlandsemittenten.
7. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 38 ff.): Wer gegen die Bestimmungen des WpHG verstößt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro bestraft werden.––8. Ausblick: Die Umsetzung der geänderten MiFID und der Verordnungen MIFIR und EMIR werden zu weiteren Änderungen des WpHG führen.
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Interne Verweise
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Anleger- und objektgerechte Beratung
- Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG)
- Bankengesetzgebung
- Beratungsprotokoll
- Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe)
- Börsenaufsicht
- Fondsanlage als Tilgungsersatzmittel
- Freiverkehr
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