Direkt zum Inhalt

Ausbeutung

(weitergeleitet von Übernahme fremder Leistung)
Definition: Was ist "Ausbeutung"?

Ausbeutung beschreibt, auf humanistischem Gedankengut beruhend, einen grundsätzlich als kritikwürdig einzustufenden Sachverhalt, der wirtschaftstheoretisch und rechtlich verschiedene Ausprägungen (z.B. Arbeitsrecht, Strafrecht) erfahren hat.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Wirtschaftstheorie
    2. Wettbewerbsrecht
    3. Strafrecht

    Wirtschaftstheorie

    1. Wirtschaftstheorie des Marxismus: Aus Arbeitswertlehre und Mehrwerttheorie wird abgeleitet, dass die Arbeiter nicht den vollen Gegenwert der von ihnen erstellten Güter als Lohn erhalten, sondern nur das ausbezahlt bekommen, was sie zur Deckung des eigenen „Reproduktionsaufwands” (Miete, Ernährung, Kleidung u.a.) benötigen. Die Differenz zwischen dem Wert der produzierten Güter und Lohn (Mehrwert) würde sich der Unternehmer aneignen, d.h. er beute die Arbeiter aus. In welchem Ausmaß dies geschehe, soll anhand der sog. Mehrwertrate messbar sein. Die Ausbeutung führe zur fortschreitenden Verelendung der Arbeiter.

    Kritik: Die Ausbeutungslehre lässt allerdings die produktiven Leistungen der beiden anderen Faktoren (Kapitalgüter und Boden) unberücksichtigt, wie auch der Beitrag des dispositiven Faktors durch sie nicht erklärt wird.

    2. Pigou spricht von Ausbeutung, wenn der Lohnsatz unter dem Wertgrenzprodukt der Arbeit liegt. Sind die Faktormärkte durch Konkurrenz gekennzeichnet, kann es keine Ausbeutung geben. Der Faktorpreis kann niedriger als das Wertgrenzprodukt sein, wenn es sich bei dem Faktormarkt um ein Nachfragemonopol oder ein bilaterales Monopol handelt.

    3. Theorie der Unterentwicklung der Entwicklungsländer: Dependencia-Theorien.

    Wettbewerbsrecht

    Fallgruppe unlauteren Wettbewerbs (unlauterer Wettbewerb), die wettbewerblich eigenartigen Gegenständen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen unlautere Nachahmung gewährt und den Ruf einer Ware oder Leistung gegen Ausbeutung schützt.

    1. Unlautere Nachahmung (§ 4 Nr. 3 a UWG): Leistungen, Produkte und Werbemittel, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte), dürfen nachgeahmt werden, es sei denn, ihnen kommt wettbewerbliche Eigenart zu und bes. wettbewerbliche Umstände lassen die Verwertung des fremden Leistungsergebnisses als wettbewerbswidrig erscheinen, z.B. eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung. Die wettbewerbliche Eigenart folgt nicht aus der schöpferischen (erfinderischen) Qualität des Originals im Sinn der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts, sondern aus der Eignung ihrer konkreten Gestaltung, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen oder Vorstellungen von ihrer Besonderheit (Wert-, Güte-, Luxus- oder Modevorstellungen) hervorzurufen. Eignung genügt für die wettbewerbliche Eigenart, für eine vermeidbare Herkunftstäuschung ist eine gewisse Bekanntheit des Produkts Voraussetzung. Alltäglichen Gestaltungen fehlt schon die Eignung. Nichttechnische Merkmale eröffnen eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und wirken eher wettbewerblich eigenartig als technisch-funktionale Merkmale.

    2. Bes. Fallgestaltungen: Identische Übernahme einer auf Fortsetzungsbedarf angelegten Ware ist wettbewerbswidrig, Nachbau und Vertrieb von Ersatzteil-, Instandsetzungs- und Zubehörbedarf grundsätzlich wettbewerbskonform, der detailgenaue Nachbau technischer Elemente z.T. notwendig, um Kompatibilität zwischen Original und Ersatzteil sicherzustellen.

    3. Anlehnende Rufausbeutung, § 4 Nr. 3 b UWG: Der Schutz aus § 4 Nr. 3 UWG ist nicht auf die gegenständliche Nachahmung beschränkt, sondern erfasst auch Fälle, in denen fremde Produkte oder Leistungen zum Vorspann des Absatzes (gleichartiger oder ungleichartiger) Ware gemacht werden. Offene Anlehnung zur Empfehlung der eigenen Ware („Ersatz für ...”; „genauso gut wie ...”) ist regelmäßig wettbewerbswidrig und kann zugleich unlauterer Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Nr. 4 UWG sein.

    4. Rechtsschutz: Ansprüche wegen Ausbeutung stehen dem Hersteller der ausgebeuteten Leistung und seinem ausschließlich Vertriebsberechtigten zu, nicht dagegen Mitbewerbern, Verbänden oder Händlern, die nicht alleinvertriebsberechtigt oder sonst unmittelbar verletzt sind.

    Strafrecht

    1. Missbräuchliches Ausnutzten der Zwangslage oder Schwächesituation des Opfers zur Erlangung übermäßiger Vorteile.

    2. Das Strafrecht kennt den Begriff der Ausbeutung in einer Reihe von Straftatbeständen: a) wenn jemand die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für die Vermietung von Wohnraum oder damit verbundene Nebenleistungen, für die Gewährung eines Kredits, für eine sonstige Leistung oder für die Vermittlung der vorgenannten Leistungen von diesem einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung  oder deren Vermittlung steht, ist dies als Wucher strafbar (§ 291 StGB).

    b) Der Begriff der Ausbeutung findet sich ferner in den Straftatbeständen der Zuhälterei (§§ 180a II Nr.2, 181a I Nr.1 StGB), des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) und zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Ausbeutung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Ausbeutung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ausbeutung-27635 node27635 Ausbeutung node48578 Urheberrecht node27635->node48578 node37832 Mehrwerttheorie node27635->node37832 node34235 gewerbliche Schutzrechte node27635->node34235 node29883 Arbeitnehmer node48578->node29883 node30025 Datenbank node48578->node30025 node48578->node34235 node32426 historischer Materialismus node32426->node27635 node32426->node37832 node39031 Kommunismus node32426->node39031 node46338 Sozialismus node32426->node46338 node46003 Schadensersatz node46003->node27635 node50486 unerlaubte Handlung node46003->node50486 node36974 Marke node42833 Patent node38383 Lizenz node38383->node34235 node45724 Sachmängelhaftung node45724->node46003 node46401 Sorgfaltspflicht node46401->node46003 node35391 Eigentum node35391->node46003 node38253 Klassentheorie node38253->node27635 node38253->node37832 node36973 Krisentheorie node36973->node27635 node36973->node37832 node30874 Bolschewismus node30874->node32426 node37627 Marxismus-Leninismus node37627->node32426 node41220 Lizenzvertrag node41220->node48578 node34235->node36974 node34235->node42833
    Mindmap Ausbeutung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ausbeutung-27635 node27635 Ausbeutung node48578 Urheberrecht node27635->node48578 node37832 Mehrwerttheorie node27635->node37832 node34235 gewerbliche Schutzrechte node27635->node34235 node32426 historischer Materialismus node32426->node27635 node46003 Schadensersatz node46003->node27635

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com