Verwarnung
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Verwaltungsrecht
1. Begriff: bei Zuwiderhandlungen geringerer Bedeutung anstelle von Geldbuße mögliche Maßnahme.
2. Zulässig bei: a) allgemeinen Ordnungswidrigkeiten (§§ 56 ff. OWiG); b) Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24a StVG) i.V. mit der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung (BKatV) vom 13.11.2001 (BGBl. I 3033) m.spät.Änd.
3. Die Verwarnung ist gebührenpflichtig (5 bis 35 Euro).
4. Der Betroffene muss nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden sein und das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb einer Woche zahlen.
5. Eine Bescheinigung ist über die Verwarnung und die Zahlung zu erteilen.
6. Kosten werden nicht erhoben.
7. Nach Zahlung kann die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Arbeitsrecht
Die Verwarnung ist entweder ein Vorstufe zur individualrechtlichen Abmahnung (dann auch "Ermahnung") oder eine Maßnahme der Betriebsbuße.
Gewerblicher Rechtsschutz
eine vom Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts gegenüber einem vermeintlichen Verletzer ausgesprochene Abmahnung, mit der unter Androhung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vor einer weiteren Verletzung des Schutzrechts gewarnt wird. Die unberechtigte Verwarnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB), unter Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Verwarnendem und Verwarntem einen Wettbewerbsverstoß (§ 4 Nr. 4 UWG, Behinderungswettbewerb) dar und löst daher ihrerseits Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus. Bes. scharfe Form der Verwarnung ist die Abnehmerverwarnung.