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Kapitalerhöhung

(weitergeleitet von ordentliche Kapitalerhöhung)
Definition: Was ist "Kapitalerhöhung"?

Finanzierungsmaßnahme zur Erhöhung des unternehmerischen Eigenkapitals, bei­spiels­weise bei AGs als effektive Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Aktien gegen die Leistung von Einlagen durch die neuen Aktionäre. Im Fall einer nominellen Kapital­erhöhung hingegen werden bloß Rücklagen in Grundkapital umgewandelt, ohne dass der AG neue Mittel zufließen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Personengesellschaften
    2. Kapitalgesellschaften
    3. Andere Unternehmensformen
    4. Steuerliche Auswirkungen

    Maßnahme der Finanzierung der Unternehmung durch Erhöhung des Eigenkapitals.

    Personengesellschaften

    1. Selbstfinanzierung (Nichtverbrauch von Reingewinnen).

    2. Zusätzliche Kapitaleinlagen bisheriger oder neuer Gesellschafter: Kapitalerhöhung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter statthaft, soweit Vertrag oder Satzung nichts anderes bestimmt. Maßgebend für die Höhe der Kapitalerhöhung ist der Kapitalbedarf des Unternehmens.

    Kapitalgesellschaften

    1. Aktiengesellschaften: a) Effektive Kapitalerhöhung: Ausgabe junger Aktien zu einem festgelegten Bezugskurs.
    (1) Ordentliche Kapitalerhöhung (§§ 182–191 AktG): Von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit oder einer anderen, in der Satzung festzuschreibenden Mehrheit zu beschließen. Die Unter-Pari-Emission ist verboten; bei Über-Pari-Emission ist der Mindestbezugskurs im Beschluss festzusetzen. Die Altaktionäre erhalten ein Bezugsrecht auf die jungen Aktien; dieses kann mit mind. Dreiviertel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Bei Nennwertaktien wie auch bei Stückaktien ist das Agio gemäß § 272 II HGB in die Kapitalrücklage einzustellen.
    (2) Bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192–201 AktG): Es werden junge Aktien gebildet, die den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen aufgrund ihres Umtausch- bzw. Bezugsrechts (Optionsanleihe) bzw. Arbeitnehmern aufgrund von Gewinnbeteiligungen zustehen. Das Bezugsrecht der Altaktionäre ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Auch zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen wird die bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt, um die Eigentümer des übernommenen Unternehmens auszuzahlen.
    (3) Genehmigtes Kapital (§§ 202–206 AktG): Ermächtigung des Vorstandes durch Satzung oder Beschluss der Hauptversammlung, eine Kapitalerhöhung durchzuführen; Durchführung erfordert dann die Zustimmung des Aufsichtsrats.

    Vorteil: schnellere Reaktion und Anpassung von Emissionsvolumen und Bezugskurs an Kapitalmarktgegebenheiten.

    b) Nominelle Kapitalerhöhung: Umwandlung von Gewinnrücklagen und Kapitalrücklage in Grundkapital; kein Zufluss finanzieller Mittel, nur Angleichung des nominellen Grundkapitals, (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Aktionäre erhalten Freiaktien.

    2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) Formelle Kapitalerhöhung: Nominelle Erhöhung des Stammkapitals durch Vergrößerung einzelner Stammanteile.

    b) Aufruf von Nachschüssen.

    c) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

    Andere Unternehmensformen

    Genossenschaften: a) Unmittelbare Kapitalerhöhung:
    (1) Selbstfinanzierung;
    (2) Aufruf von Nachschüssen;
    (3) Aufnahme neuer Genossen;
    (4) Zukauf neuer Anteile von bisherigen Genossen.

    b) Mittelbare Kapitalerhöhung: Erhöhung der Nachschusspflicht; dient der Erweiterung des Kreditspielraums.

    Steuerliche Auswirkungen

    1. Kapitalerhöhung durch Einlagen: Bewertung der Bar- oder Sacheinlagen (Einlagen).

    2. Bei Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Gratisaktien: Freiaktie.

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