Direkt zum Inhalt

Koalition

(weitergeleitet von Gegnerfreiheit)
Definition: Was ist "Koalition"?

Organisation: Zeitlich begrenzter Zusammenschluss von mind. zwei Personen oder Gruppen, die gemeinsam ihre in Verhandlungsprozessen zum Ausgleich gebrachten Interessen zu erreichen versuchen. Arbeitsrecht: Vereinigungen von Arbeitnehmern oder -gebern zur Wahrung ihrer Interessen bei der Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Spieltheorie: kooperative Spieltheorie.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Organisation
    2. Arbeitsrecht
    3. Spieltheorie

    Organisation

    Zeitlich begrenzter Zusammenschluss von mind. zwei Personen oder Gruppen, die gemeinsam ihre in Verhandlungsprozessen zum Ausgleich gebrachten Interessen zu erreichen versuchen. Nach Mitgliedschaft in der Organisation kann zwischen internen (Unternehmensleitung, übriges Management und Arbeitnehmer) und externen (z.B. nicht geschäftsführende Anteilseigner, Marktpartner, Repräsentanten des öffentlichen Interesses) Koalitionen unterschieden werden. Die Bildung von Koalitionen und Koalition-Beziehungen wird bes. im Zusammenhang politischer Prozesse und mit der Ausübung von Macht in der Organisation untersucht.

    Arbeitsrecht

    1. Begriff: Vereinigungen von Arbeitnehmern oder -gebern zur Wahrung ihrer Interessen bei der Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Es braucht sich nicht um Zusammenschlüsse von Angehörigen eines Berufs zu handeln (Berufsverbände, Berufsverbandsprinzip). In der Bundesrepublik Deutschland grenzen sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände (Berufsverbände) überwiegend nach Industriezweigen (Industrieverbandsprinzip, Industriegewerkschaften (IG)) ab.

    2. Bedeutung: Koalitionen genießen einen bes. verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 9 III GG), Koalitionsfreiheit. Nur Koalitionen sind tariffähig (§ 2 I TVG), zusätzlich der einzelne Arbeitgeber (Tariffähigkeit). Grundsätzlich können nur Koalitionen einen rechtmäßigen Arbeitskampf führen (Streikmonopol der Gewerkschaften, Streik). Sie dürfen ihre Mitglieder vor den Arbeitsgerichten vertreten (Arbeitsgerichtsbarkeit).

    3. Geschichte: Zunächst bildeten sich im 19. Jh. die Gewerkschaften, um der Übermacht der Arbeitgeberseite entgegenzuwirken. Darauf antworteten die Arbeitgeber mit der Gründung eigener Verbände.

    Vgl. auch Gewerkschaft.

    4. Voraussetzungen aufgrund der Entstehungsgeschichte: a) Freiwillige Zusammenschlüsse (Ausnahmsweise ist den Innungen Tariffähigkeit verliehen worden, § 54 III Nr. 1 HandwO).

    b) Zusammenschluss für eine gewisse Dauer (Bestandsgarantie), nicht für einen einmaligen Zweck (Ad-hoc-Koalition), um etwa das Verbot des wilden Streiks (Streik) zu umgehen.

    c) Eine Vereinigung, deren Zweck die Wahrung und Förderung von Arbeits- und/oder Wirtschaftsbedingungen auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts (Tarifautonomie, Tarifvertrag) ist.

    d) Eine gegnerfreie Vereinigung, d.h. ein Verband, der Arbeitgeber und -nehmer umfasst, ist keine Koalition.

    e) Eine von der Gegenseite unabhängige Vereinigung, was nur bei überbetrieblicher Organisation gewährleistet ist.

    Ausnahme: Z.B. Gewerkschaften der Eisenbahner und Postbediensteten sind wegen ihrer Größe Koalition

    Nicht erforderlich: Rechtsfähigkeit. Die Gewerkschaften sind meist als nicht rechtsfähige Vereine organisiert.

    5. Aufnahmeanspruch: Wegen überragender Machtstellung erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich einen solchen Anspruch an.

    6. Bestehende Koalitionen: Gewerkschaften, Berufsverbände.

    Spieltheorie

    kooperative Spieltheorie.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Koalition"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Koalition Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/koalition-37679 node37679 Koalition node35688 Gruppe node37679->node35688 node48267 Tarifvertrag node37679->node48267 node48483 Tarifautonomie node37679->node48483 node43244 Streik node37679->node43244 node30524 Arbeitskampf node37679->node30524 node28071 Arbeitsrecht node37679->node28071 node33168 Führung node35688->node33168 node30636 Daten node35688->node30636 node34531 Günstigkeitsprinzip node48267->node34531 node31575 CFR node31575->node43244 node43244->node48267 node43244->node48483 node30957 außerordentliche Kündigung node43244->node30957 node31584 Aussperrung node31584->node48483 node38030 Mitbestimmung node38030->node48483 node30524->node48483 node51997 Öffentliches Recht node51997->node28071 node44840 Personalabteilung node44840->node28071 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node48267 node28071->node48267 node28071->node34531 node30957->node48267 node46140 Peer Group node46140->node35688 node46722 organisatorische Einheit node46722->node35688
    Mindmap Koalition Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/koalition-37679 node37679 Koalition node35688 Gruppe node37679->node35688 node48267 Tarifvertrag node37679->node48267 node48483 Tarifautonomie node37679->node48483 node43244 Streik node37679->node43244 node28071 Arbeitsrecht node28071->node37679

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete