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Wohnungsbau

Definition: Was ist "Wohnungsbau"?

Erstellung, Verwaltung und Vermietung von Wohnungen durch private Bauherren, gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunternehmungen, durch Betriebe und den Staat, ferner gemeinnützige oder privatwirtschaftliche Wohnungsbauträgerunternehmen und Wohnungsbaufinanzierungsunternehmen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Wesen
    2. Soziale Wohnraumförderung
    3. Steuerliche Wohnungsbauförderung
    4. Betrieblicher Wohnungsbau
    5. Amtliche Statistik

    Wohnungswirtschaft.

    Wesen

    Erstellung, Verwaltung und Vermietung von Wohnungen durch private Bauherren, gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunternehmungen, durch Betriebe und den Staat, ferner gemeinnützige oder privatwirtschaftliche Wohnungsbauträgerunternehmen und Wohnungsbaufinanzierungsunternehmen (Heimstätte, Bausparkassen).

    Soziale Wohnraumförderung

    geregelt im Wohnraumförderungsgesetz.

    Steuerliche Wohnungsbauförderung

    1. erhöhte Abschreibungssätze für Wohngebäude: Absetzung für Abnutzung (AfA).

    2. Eigenheimzulage wurde bis zum 1.1.2006 nach dem Eigenheimzulagengesetz i.d.F. vom 15.12.1995 (BGBl. I 1783) für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte oder einem Angehörigen im Sinn von § 15 AO unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung im eigenen Haus gewährt, es sei denn, es wurde vor dem 1.1.2006 der notarielle Kaufvertrag beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt.

    3. Wohnungsbauprämien oder Wohnungssparbeträge als Sonderausgaben (bis 1995).

    4. Wohnungsgenossenschaften sind gemäß § 5 I Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.

    Betrieblicher Wohnungsbau

    1. Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum für die Mitarbeiter eines Unternehmens aus Gründen der Schaffung und Erhaltung einer Stammbelegschaft. Kommt bes. dann infrage, wenn die Lage des Unternehmens dies verlangt, oder wenn die lokale Wohnraumsituation angespannt ist.

    2. Formen der Inanspruchnahme der Unternehmung zum Wohnungsbau ihrer Belegschaftsangehörigen i.w.S. (d.h. zur Ermietung oder zum Bau von Mietwohnungen, Werkswohnungen, Ledigenheimen, Eigenheimen, Kleinsiedlungen etc.): Gewährung von Instandsetzungsbeihilfen, Baudarlehen an Bauwillige, Zuschüsse und Darlehen an Hausbesitzer aus der Belegschaft, Zuschüsse und Darlehen an werksfremde Hausbesitzer, Zuschüsse und Darlehen an gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften.

    3. Finanzierung durch
    (1) Mittel der Unternehmung;
    (2) Mittel betrieblicher Versorgungseinrichtungen (Pensionskasse etc.);
    (3) fremde, v.a. auch öffentliche Förderungsmittel.

    4. Problematisch ist die Verteilung des Wohnraums an die Bewerber. Dauer der Werkszugehörigkeit sowie die „echte Dringlichkeit” sind i.d.R. zu berücksichtigen.

    5. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nach § 87 I 8 BetrVG, soweit es sich um „Sozialeinrichtungen” des Betriebes handelt (d.h. Errichtung der Werkswohnungen aus sozialen Gründen) sowie bei werkseigenen Wohnungsbaugesellschaften, auch solchen mit eigener Rechtspersönlichkeit, weiter hinsichtlich Zuweisung, Kündigung und Nutzungsbedingungen (§ 87 I 9 BetrVG).

    Amtliche Statistik

    Erfassung von Daten über Hochbauten in der Bautätigkeitsstatistik.

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