Firma
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Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlagen
§§ 17–37a HGB; und zwar: a) Für Einzelkaufmann: § 19 I Nr. 1 HGB; b) für Personengesellschaften: § 19 I Nr. 2–3 HGB; c) für Aktiengesellschaften: § 4 AktG; d) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: § 4 GmbHG; e) für Unternehmergesellschaften: § 5 a I GmbHG; f) für Genossenschaften: § 3 GenG.
Begriff
1. Allgemein: Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Das Recht des Kaufmanns auf seine Firma ist ein gegen jeden Dritten wirkendes absolutes Recht (Firmenschutz). Der Kaufmann muss seine Firma zwecks Eintragung im Handelsregister zur Anmeldung bringen (§ 29 HGB).
2. Die Firma des Einzelkaufmanns muss die Bezeichnung eingetragener Kaufmann (e.K.) führen.
3. Die Firma der OHG und der KG müssen den Zusatz „offene Handelsgesellschaft” bzw. „Kommanditgesellschaft” enthalten.
4. Die Firma der AG und KGaA muss die Bezeichnung „Aktiengesellschaft” bzw. „Kommanditgesellschaft auf Aktien” enthalten (§ 4 AktG).
5. Der Firma der GmbH muss der Zusatz „mit beschränkter Haftung” beigefügt werden (§ 4 GmbHG), die Firma der Unternehmergesellschaft muss den Zusatz "haftungsbeschränkt" enthalten (§ 5a I GmbHG).
6. Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft” oder die Abkürzung „eG” enthalten (§ 3 GenG).
7. In die Firma der Steuerberatungsgesellschaft muss die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” (§ 53 StBerG), in die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft” aufgenommen werden (§ 31 WPO).
8. Alle Firmen sind zu einer einheitlichen und korrekten Namensführung verpflichtet, wobei der Name buchstabengetreu dem im Handelsregister eingetragenen entsprechen muss.
9. Fremdsprachliche Firma ist begrenzt zulässig.
Rechtswirkung
Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 II HGB), Partei ist aber nicht die Firma, sondern der Inhaber. Das Urteil wirkt i.Allg. nur gegen und für den, der bei Eintritt der Rechtshängigkeit Inhaber war.
Löschung
Die Firma erlischt auch ohne Löschung im Handelsregister mit Aufgabe des Gewerbebetriebes, nicht aber durch vorübergehende Einstellung. Anmeldung des Erlöschens im Handelsregister kann nach § 14 HGB erzwungen oder das Löschungsverfahren nach § 393 FamFG eingeleitet werden (§ 31 II HGB). Erfolgt bei den Handelsgesellschaften eine Abwicklung, erlischt die Firma erst mit der sog. Vollbeendigung einer Gesellschaft.
Veräußerung
Die Firma kann nur mit dem Handelsgeschäft (Unternehmenskern) veräußert werden (§ 23 HGB).
Vgl. auch Firmenfortführung.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Firma
- Abwehranspruch
- Abwicklungsfirma
- Aktiengesellschaft (AG)
- Aufschrift
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- besondere Geschäftsbezeichnung
- Betrieb
- eingetragener Kaufmann (e.K.)
- Einzelkaufmann
- Erlöschen
- Erwerb eines Handelsgewerbes
- Firmenfortführung
- Firmenlöschung
- Firmenschutz
- Firmenwahrheit
- fremdsprachige Firma
- Generalvollmacht
- geschäftliche Bezeichnungen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaftsvertrag
- Grundbuch
- Handelsregister
- Handelsregistereintragung
- Hauptniederlassung
- In-vitro-Fleisch
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Löschung
- Name
- Namensrecht
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Omni-Channel-Management
- Personenfirma
- Robot Enhancement
- Sachfirma
- Scheingesellschaft
- Schuldenhaftung
- Sozialkreditsystem
- Sprache
- Steuerberatungsgesellschaft
- stille Gesellschaft
- Universität
- Unternehmensbezeichnung
- Unternehmung
- Urteil
- Zeichnung
- Zeugnis