Forderungsabtretung
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Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Form
- Wirkung
- Schutzbestimmungen für den Schuldner
- Lohnabtretung
- Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
Zession, vertragliche Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Beispiel: A hat gegen B eine Zahlungsforderung über 3.000 Euro aus einem zwischen A und B geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 II BGB). A vereinbart mit C, dass dem C die Forderung gegenüber B zustehen soll. Das geschieht mittels Abtretung nach den Regeln der §§ 398 ff. BGB. Die Abtretung ist ein dinglich wirkendes Rechtsgeschäft, ein Vertrag, und steht - atypischer Weise - im Schuldrecht des BGB geregelt. Eigentlich gehörten die Themen der §§ 398 ff. BGB ins Sachenrecht, also weiter hinten ins BGB. Die Abtretung zwischen A und C ist aber nicht das einzige Rechtsgeschäft zwischen den beiden. Nach dem Abstraktionsprinzip muss der Abtretung ein schuldrechtliches Grundgeschäft, also ein weiterer Vertrag, zu Grunde liegen. Das kann z.B. ebenfalls ein Verkauf sein, also wenn A seine Forderung gegen B an C per Kaufvertrag verkauft, etwa zum Kaufpreis von 2.500 Euro, vgl.Factoring. Auch ist es möglich, dass A die Forderungsabtretung und das zu Grunde liegende schuldrechtliche Grundgeschäft mit C zu Sicherungszwecken zu Gunsten C vornimmt, vgl. Sicherungsgeschäfte und Sicherungsabtretung.
Rechtsgrundlage der Abtretung: §§ 398 ff. BGB.
Zulässigkeit
1. Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar, sofern sie genügend bestimmbar sind.
2. Nicht abtretbar sind Forderungen:
(1) Wenn die Forderungsabtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist, vgl. § 399 2. Alt. BGB (häufig z.B. bei Ansprüchen aus Versicherungsverträgen),
(2) wenn die Forderungsabtretung nicht ohne Veränderung des Inhalts der Forderung erfolgen kann, vgl. § 399 1. Alt. BGB (z.B. bei Ansprüchen auf Dienstleistungen),
(3) wenn die Forderung unpfändbar ist, vgl. § 400 BGB (Unpfändbarkeit),
(4) wenn die Forderungsabtretung gesetzlich verboten ist.
Form
1. Die Mitwirkung des Schuldners (oben im Beispiel B) am Vertrag zwischen Zedenten (A) und Zessionar (C) ist nicht erforderlich, auch nicht in Form einer Anzeige der Forderungsabtretung an B. Der Forderungsabtretungsvertrag selbst bedarf keiner Form.
Sondervorschriften für die Abtretung hypothekarisch gesicherter Forderungen (§§ 1154–1159 BGB, Hypothek).
2. Die Abtretung von Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind, z.B. Wechsel- oder Scheckforderungen (Scheck und Wechsel sind heute nicht mehr allzu praxisrelevant), ist zwar zulässig und auch bei Rektapapieren die einzig mögliche Übertragungsform, aber sonst nicht üblich. Weil der Erwerber die Forderung nur geltend machen kann, wenn er im Besitz der Urkunde ist, verlangt die h.M. zur Wirksamkeit der Forderungsabtretung auch Übergabe des Wertpapiers an den Erwerber.
Wirkung
Die abgetretene Forderung geht mit allen Sicherungs- und Vorzugsrechten, z.B. Pfandrechten, Bürgschaften und Hypotheken, auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB). Dem Schuldner (oben im Beispiel B) stehen auch gegenüber dem Zessionar alle Einwendungen zu, die er dem Zedenten gegenüber gehabt hatte (§ 404 BGB). Wenn also z.B. dem B aus dem Kaufvertrag mit A Gegenrechte gegenüber A zustanden (z.B. Gewährleistungsansprüche, weil die von A an B verkaufte Sache mangelhaft gewesen ist), dann muss C, der nach der Abtretung neuer Forderungsinhaber gegenüber B geworden ist, sich dies von B vorhalten lassen. Zu weiteren Gegenrechten siehe sogleich.
Bei zulässiger Abtretung der Lebensversicherung tritt der Zessionar in alle Rechte des Versicherungsnehmers ein; letzterer bleibt Prämienzahler und muss wegen der Inhaberklausel den Versicherungsschein dem Zessionar aushändigen.
Schutzbestimmungen für den Schuldner
1. Der Schuldner kann mit einer Forderung, die ihm gegenüber dem Zedenten zustand, grundsätzlich auch gegenüber dem Zessionar aufrechnen (§ 406 BGB).
2. Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Forderungsabtretung an den alten Gläubiger, so ist dies auch gegenüber dem neuen Gläubiger wirksam (§ 407 BGB).
3. Zeigt der Gläubiger dem Schuldner die Forderungsabtretung an, muss er sie auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht oder nicht wirksam erfolgt ist (§ 409 BGB).
4. Der Schuldner kann von dem neuen Gläubiger Nachweis über die erfolgte Forderungsabtretung verlangen. Solange dies nicht geschieht, ist
(1) der Schuldner zur Verweigerung der Leistung berechtigt,
(2) eine Kündigung oder Mahnung des neuen Gläubigers unwirksam, wenn der Schuldner sie unverzüglich zurückweist (§ 410 BGB). Vorlegung einer Urkunde ist jedoch nicht notwendig, wenn der alte Gläubiger dem Schuldner die Abtretung angezeigt hat.
Lohnabtretung
Die Abtretung von Lohnansprüchen ist nur insoweit möglich, als der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber einer Lohnpfändung unterliegt (§ 400 BGB).
Steuerliche Behandlung: Auch bei Forderungsabtretung besteht Steuerpflicht des Arbeitnehmers mit vollem Arbeitslohn.
Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
In bestimmten Versicherungszweigen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers nicht gestattet. Die Versicherungsbedingungen sind jeweils zu prüfen.
Sonderregelung für die Forderungsabtretung bei der Lebensversicherung: Der Zessionar tritt in alle Rechte des Versicherungsnehmers ein. Liegt eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung (Begünstigung) vor, dann ist eine Forderungsabtretung nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich. Der Versicherungsnehmer bleibt Prämienzahler. Wegen der Inhaberklausel im Versicherungsschein muss er diesen an den Zessionar geben. Mit der Forderungsabtretung erwirbt der Zessionar nach h.M. auch Gestaltungsrechte, z.B. das Recht zur Umwandlung der Versicherung.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Forderungsabtretung
- Abtretung
- Abtretungsverbot
- an Erfüllungs Statt
- Forderungskauf
- Freischreibungserklärung
- Globalabtretung
- hinkende Inhaberpapiere
- kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
- Kommissionsgeschäft
- Lohnabtretung
- Lohnabzüge
- Namensaktie
- Namenspapier
- Rektaklausel
- Scheck
- Schuldschein
- Sicherungsabtretung
- Sparbuch
- Verfügung
- verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Vertrag
- Veräußerung
- Wertpapier
- zedieren