Kreditwesengesetz (KWG)
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Gesetz über das Kreditwesen i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl. I 2776), zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 17.7.2017 I 2446. Hauptzweck: Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft, Gläubigerschutz vor Verlust ihrer Einlagen; es soll die Grundlagen des Kreditwesens durch Regelung des Wettbewerbs, der Publizität und der Bankenaufsicht sowie durch Vorschriften über Kreditgeschäft und Liquidität festigen.
Vorschriften im Einzelnen: Das KWG unterstellt sämtliche Institute (Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) sowie Institutsgruppen einer staatlichen Bankenaufsicht und führt ein vollständiges Konzessionssystem ein (Erlaubnis). Der Sicherheit der Einlagen dienen bes. die Vorschriften für Großkredite, gewisse Organkredite und Schaffung einer Evidenzzentrale, die die beteiligten Kreditinstitute über Millionenkredite eines Kreditnehmers unterrichtet; einschränkende Vorschriften über das Eigenkapital und Liquidität. Eine Reihe von Vorschriften des KWG (z.B. § 10, 11, 13) wurde mittlerweile ersetzt durch Verordnungsermächtigungen, die es der BaFin gestattet, Verordnungen zu Regelungsinhalten zu erlasssen. Weitere Bestimmungen über Spareinlagen, Schutz der Bezeichnungen Bank und Sparkasse. Das Kreditwesengesetz enthält auch eine Reihe Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 54–60d).
In der Form des Privatbankiers (Einzelkaufmann) dürfen erlaubnispflichtige Kreditinstitute nicht betrieben werden.
Eine wesentliche Änderung erfuhr das KWG durch die 7. KWG-Novelle, die am 1.1.2007 in Kraft getreten ist. Mit ihr wurde die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) umgesetzt und die dt. bankaufsichtlichen Regelungen erheblich überarbeitet. Ergänzt wird das KWG seitdem durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV), die Liquiditätsverordnung (LiqV) und die erweiterte Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV). Die SolvV hat Basel II in deutsches Recht umgesetzt; die ehemaligen Grundsätze I und II über die Eigenmittel und die Liquidität von Kreditinstituten wurden in den Status von Rechtsverordnungen überführt. Insgesamt soll den Kreditinstituten hierdurch die Möglichkeit, Risiken eingehen zu können, begrenzt werden. Bedeutsam sind die Veränderungen, die das KWG im Zuge der Umsetzung von Basel III erfuhr. Die Definition des Eigenkapital wurde durch die Capital Requirement Regulation (CRR) und die Capital Requirement Directive (CRD IV) grundlegend verändert und ist nicht mehr im KWG enthalten, zudem wurden Regelungen zu verschiedene Kapitalpuffern (§§ 10c-i) eingefügt.
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Interne Verweise
Kreditwesengesetz (KWG)
- Bank
- Bankenaufsicht (BA)
- Bankengesetzgebung
- Bankenkrise
- Bankgeheimnis
- Bausparkassen
- E-Geld
- Einlagensicherung
- Factoring
- Folgebewertung
- haftendes Eigenkapital
- Konsortialkredit
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
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- technologiegestützter Bankvertrieb
- Zahlungsdiensterecht