Akkordlohn
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Allgemein
Stücklohn; Prototyp leistungsreagibler Entlohnung. Anders als beim Zeitlohn erfolgt die Vergütung nach Maßgabe des Mengenergebnisses pro Zeiteinheit. Kommt als Einzelakkord und als Gruppenakkord zur Anwendung. Grundlagen dieser Entlohnungsform sind die Normalleistung und der Akkordrichtsatz. Erstere wird im Rahmen von Arbeits- und Bewegungsstudien ermittelt und soll von einem eingearbeiteten Arbeiter auf Dauer (sowie im Mittel der Schichtzeit) erbracht werden können. Letzterer ist der (i.d.R. tarifvertraglich festgelegte) Stundenlohn bei Normalleistung. Erscheinungsformen sind Geldakkord (Lohn = Menge · Geldeinheit/Stück) und Zeitakkord (Lohn = Menge · Stückzeit · Geld- bzw. Minutenfaktor). Anwendungsvoraussetzungen sind v.a., dass a) die Mengenleistung persönlich beeinflussbar ist, es sich b) um regelmäßig in gleicher Weise wiederkehrende Tätigkeiten handelt und c) die Qualität der Arbeitsergebnisse von untergeordneter Bedeutung ist. Tätigkeiten mit diesen Merkmalen gelten als akkordfähig (Akkordfähigkeit). Hinzu kommt, dass sie auch akkordreif, d.h. frei von die Arbeitsausführung behindernden organisatorischen Mängeln sein müssen (Akkordreife). V.a. Automatisierungstendenzen in der Wirtschaft haben die Bedeutung des klassischen Akkordlohns kontinuierlich gemindert.
Arbeitsrecht
Sofern keine tarifliche Regelung besteht, unterliegt die Festsetzung der Akkordsätze einschließlich der Geldfaktoren dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 I Nr. 11 BetrVG). Ansatzpunkt für dieses Mitbestimmungsrecht ist der Zeitfaktor. Die Ermittlung der Vorgabezeit soll dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, um zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer bei einer das normale Maß übersteigenden Leistung auch ein über dem Normallohn liegendes Arbeitsentgelt erhält. Wo eine tarifliche Festlegung des Akkordrichtsatzes fehlt, bedeutet die Erstreckung des Mitbestimmungsrechts auf den Geldfaktor nach der Rechtsprechung des BAG, dass in einem Leistungslohnsystem (Leistungslohn) auch die Bestimmung der Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung und damit der Preis für die Arbeit im Leistungslohn überhaupt mitbestimmungspflichtig ist.
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