Direkt zum Inhalt

Finanzausgleich

(weitergeleitet von sekundärer Finanzausgleich)
Definition: Was ist "Finanzausgleich"?

Unter dem Begriff Finanzausgleich werden alle  erforderlichen Regelungen zusammengefasst, die bei einem gegliederten Staatsaufbau (Föderalismus) den einzelnen Ebenen die für sie geeigneten Aufgaben zuordnen und ihnen die Möglichkeit entsprechender Einnahmebeschaffung eröffnen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Entscheidet sich ein Staat für einen gegliederten Staatsaufbau (Föderalismus), so hat er den einzelnen Ebenen die für sie geeigneten Aufgaben zuzuordnen und ihnen die Möglichkeit entsprechender Einnahmebeschaffung zu eröffnen. Alle hierfür erforderlichen Regelungen werden unter dem Begriff Finanzausgleich zusammengefasst.

    2. Teilbereiche/Arten: a) Passiver Finanzausgleich: Die öffentlichen Aufgaben werden von den privaten Aufgaben abgegrenzt und auf die verschiedenen öffentlichen Aufgabenträger verteilt.

    b) Aktiver Finanzausgleich: Regelung der Einnahmenverteilung, wobei unterschieden werden:
    (1) Originärer (aktiver) Finanzausgleich (primärer Finanzausgleich): Verteilung originärer Einnahmequellen zwischen öffentlichen Aufgabenträgern gleicher Ebene (horizontaler Finanzausgleich) oder verschiedener Ebenen (vertikaler Finanzausgleich). Erhalten die einzelnen Aufgabenträger jeweils eigene Einnahmequellen, so liegt ein Trennsystem vor; bei einem Zuweisungssystem fließen alle originären Einnahmen einer einzigen Ebene zu, die ihrerseits Überweisungen an die übrigen Ebenen vornimmt. Sind an verschiedenen Gebietskörperschaften gemeinsam erhobene Einnahmen beteiligt, so ist ein Mischsystem (Verbundsystem) verwirklicht.
    (2) Ergänzender (aktiver) Finanzausgleich (Finanzausgleich i.e.S.; sekundärer Finanzausgleich): Regelungen zur Schließung des nach der Verteilung der originären Einnahmen i.d.R. verbleibenden Ausgleichsbedarfs (Differenz zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf). Er umfasst die Überweisung bereits einzelnen öffentlichen Aufgabenträgern zugeflossener Einnahmen an andere Aufgabenträger. Er kann ebenfalls in horizontaler und vertikaler Richtung vorgenommen werden. Innerhalb des ergänzenden Finanzausgleiche werden Zuweisungen verschiedener Art gezahlt: (a) Die Ausgleichszuweisungen verfolgen das Ziel, Ungleichgewichte zwischen Finanzbedarf und Deckung zu beseitigen oder zu mildern; sie sind i.d.R. als Zuweisungen ohne Verwendungsauflagen gestaltet. Probleme ergeben sich vornehmlich bei der Messung des Finanzbedarfs und der originären Finanzkraft. (b) Demgegenüber sollen Lenkungszuweisungen (Zweckzuweisungen) das Verhalten der Zuweisungsempfänger verändern; es handelt sich daher um Zuweisungen mit Verwendungsauflagen.

    3. Ziel: Durch die Erfüllung der zuvor genannten Teilaufgaben bezweckt der Finanzausgleich insgesamt die bestmögliche Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im föderativen Staat.

    4. Finanzausgleich in der Bundesrepublik Deutschland: a) Der originäre passive Finanzausgleich ist in Art. 70 ff. GG im Einzelnen geregelt (Finanzverfassung). Die Verteilung der einzelnen Steuern auf die unterschiedlichen Aufgabenträger regelt Art. 106 GG. Danach gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein (gebundenes) Trennsystem und ein Mischsystem, d.h. man unterscheidet zwischen Steuern, die nur einer Ebene zustehen (Bundessteuern, Landessteuern, Gemeindesteuern), und solchen, die mehreren Ebenen zustehen (Gemeinschaftsteuern im sog. Steuerverbund).
    b) Ergänzender aktiver Finanzausgleich: Entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau sind vertikaler Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Bund-Länder-Finanzausgleich), horizontaler Finanzausgleich zwischen den Ländern (Länderfinanzausgleich), vertikaler Finanzausgleich zwischen Land und Gemeindeebene, horizontaler Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (bzw. Gemeindeverbänden; kommunaler Finanzausgleich) zu unterscheiden.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Finanzausgleich"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Finanzausgleich Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzausgleich-32030 node32030 Finanzausgleich node35960 Föderalismus node32030->node35960 node34326 Gemeindesteuern node32030->node34326 node38536 Landessteuern node32030->node38536 node44367 Parafisci node35960->node44367 node32991 Finanzpolitik node32991->node32030 node34043 Geldpolitik node32991->node34043 node36520 Haushaltsplan node32991->node36520 node48419 Subvention node32991->node48419 node33145 Gesetzgebungskompetenz node33145->node32030 node38402 konkurrierende Gesetzgebungskompetenz node33145->node38402 node32233 Gemeinschaftsteuern node33145->node32233 node27160 Bundessteuern node33145->node27160 node45766 Steuern node34326->node45766 node36315 Gewerbesteuer node34326->node36315 node33547 Grundsteuer node34326->node33547 node34326->node38536 node49950 Verbrauchsteuern node49950->node38536 node38536->node45766 node38536->node32233 node40433 Kompetenz node40433->node33145 node32233->node32030 node27160->node32030 node29920 Budget node29920->node32991 node122373 Corona-Krise node122373->node35960 node32290 Grundgesetz (GG) node32290->node35960
    Mindmap Finanzausgleich Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzausgleich-32030 node32030 Finanzausgleich node35960 Föderalismus node32030->node35960 node34326 Gemeindesteuern node32030->node34326 node38536 Landessteuern node32030->node38536 node32991 Finanzpolitik node32991->node32030 node33145 Gesetzgebungskompetenz node33145->node32030

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise