EAG
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EURATOM; Abk. für Europäische Atomgemeinschaft. 1. Begriff: Von sechs europäischen Staaten durch Vertrag vom 25.3.1957 gegründet, der gleichzeitig mit dem EWG-Vertrag am 1.1.1958 in Kraft trat. Mit dem Maastrichter Vertrag durch die Gründung der EU in die erste Säule der EU gerückt (sog. Drei-Säulen-Modell). Seit dem Vertrag von Lissabon wurden die drei Säulen aufgelöst und in das Gemeinsame Haus der Europäischen Union überführt (sog. Gemeinsames-Haus-Modell). Die EAG besteht neben dem EUV und dem AEUV weiter.
2. Ziele: Förderung von Kernforschung und Nutzung der Kernenergie.
3. Organe: Aufgrund der Fusionsverträge vom 8.4.1965 hat die EAG - bei Fortbestand des EURATOM-Vertrages (EAGV) - seit 1.7.1967 gemeinsame Organe (Versammlung, Ministerrat, Kommission, Gerichtshof) mit der EWG und EGKS.
4. Aufgaben: Durch Förderung der Forschung, Verbreitung technischer Kenntnisse, Entwicklung von Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte, Erleichterung der Investitionen, Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zwischenstaatlichen Einrichtungen soll zugleich zur Hebung des Lebensstandards in den Mitgliedsstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit anderen Ländern beigetragen werden. Durch eine Diversifikation der Versorgungsgebiete und die Kontrolle von Verträgen (Importe müssen gemeldet werden) soll die Versorgungssicherheit erhöht werden.
5. Ein gemeinsamer Markt für Kernbrennstoffe und Ausrüstung bereits am 1.1.1959 verwirklicht.
6. Enge Zusammenarbeit mit der internationalen Energie-Agentur (IEA), der Kernenergieagentur (NEA), der OECD und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA).