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Genossenschaftswesen

Definition: Was ist "Genossenschaftswesen"?

Umfassender Begriff für die Genossenschaftsunternehmen und alle damit verbundenen Verbände bzw. Institutionen in Deutschland. Auch die darauf aufbauende wissenschaftliche Disziplin wird sowohl als Genossenschaftslehre als auch als Genossenschaftswesen bezeichnet. Das moderne deutsche Genossenschaftswesen entwickelte sich seit der 2. Hälfte des 19. Jh., geht v.a. auf F. W. Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch zurück, hat eine große internationale Ausstrahlung und volkswirtschaftliche Bedeutung, ist sehr vielseitig und verkörpert gerade heute eine moderne Unternehmensidee. Dabei spielen die nachfolgenden Genossenschaftsprinzipien eine große Rolle: Förderungsauftrag und Personalitätsprinzip als Wesensprinzipien, Identitäts-, Regional-, Verbund- und Subsidaritätsprinzip als Organisationsgrundsätze und Demokratie-, Freiwilligkeits- sowie Gleichbehandlungsprinzip als Verhaltensmaximen. Das Genossenschaftswesen in Deutschland wird v.a. durch Fördergenossenschaften und durch hohe Stabilität bestimmt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    einerseits die allg. Bezeichnung der wissenschaftlichen Disziplin mit dem Erfahrungsobjekt der Genossenschaftsunternehmung in Forschung und Lehre (Genossenschaftslehre) und andererseits die Gesamtheit der Genossenschaften als Unternehmen, Kooperationsformen und Interessenverbände in der Praxis.

    1. Begriff: Das Wesen der Genossenschaft besteht darin, dass Betriebe und/oder Haushalte sich zusammenschließen, um über einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb Leistungen zugunsten ihrer Mitgliederwirtschaften zu erbringen. Dabei wird auch von der Doppelnatur der Genossenschaften als Personenvereinigung (mind. drei Mitglieder) und dem Wirtschaftsbetrieb (Kombination der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden, Kapital, Unternehmerleistung) gesprochen. Nach E. Dülfer kann die Genossenschaft durch vier Kriterien bestimmt werden: Die genossenschaftliche Personengruppe ist eine geplante Kooperation mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die durch ein einheitliches Interesse miteinander verbunden sind. Im Rahmen einer gruppenmäßigen Selbsthilfe haben sie das gemeinsame Ziel, eine Verbesserung ihrer ökonomischen Situation durch gemeinsame Aktionen und/oder gegenseitige Unterstützung zu erreichen. Die Mitglieder der Personengruppe nutzen einen gemeinsam errichteten bzw. unterhaltenen Geschäftsbetrieb, der Leistungen als Waren produziert oder als Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Zwischen dem genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Personengruppe besteht ein Förderungs- bzw. Leistungsverbund in dem Sinn, dass Funktionen für die Mitgliederwirtschaften erfüllt werden. Der Genossenschaftscharakter ist erst dann vorhanden, wenn diese vier Merkmale der Genossenschaft gemeinsam auftreten. Zusätzlich dürfen nach der am 18.10.2006 in Kraft getretenen Novellierung des GenG (BGBl. I 2230)  auch soziale und kulturelle Zwecke verfolgt werden.

    2. Arten: Das Genossenschaftswesen in Deutschland ist durch eine große Vielfalt gekennzeichnet, die sich aus dem Auftreten in verschiedenen Branchen, unterschiedlicher Unternehmensgröße, verschiedenartiger Mitgliederstruktur der Personenvereinigung (homogen oder heterogen), der Erfüllung differierender Funktionen im Wirtschaftskreislauf und der unterschiedlichen Stellung im Verbundsystem der Genossenschaften ergibt. Prinzipiell kann eine Aufteilung in zwei wesensverschiedene Genossenschaftsarten durchgeführt werden, bei denen die Träger des gemeinsamen Geschäftsbetriebes grundsätzlich verschiedene Positionen inne haben.
    a) Förderungsgenossenschaften: Diese können unterschieden werden
    (1) nach ihren unterschiedlichen Leistungsarten (Bezugs- und Absatzgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften und Dienstleistungsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften, Wohnungsgenossenschaften),
    (2) nach der Art der Mitgliederwirtschaften (Unternehmens- oder Konsumgenossenschaften),
    (3) nach den Steuerungsbeziehungen zwischen Geschäftsbetrieb und Mitglied (traditionelle, Markt- und integrierte Genossenschaften) und
    (4) ihrer Stellung im Verbundsystem (Primär-, Sekundär- und Tertiärgenossenschaften).
    b) Produktivgenossenschaften lassen sich
    (1) nach dem Ausmaß der Integration (Voll- und Teilgenossenschaften) und
    (2) nach den unterschiedlichsten Leistungsarten (Agrargenossenschaften, Handwerker- und Industrieproduktivgenossenschaften, Dienstleistungsproduktivgenossenschaften) differenzieren. Im Zuge der Wandlungen in Wirtschaft und Gesellschaft sind immer wieder neue Genossenschaftsarten entstanden und andere in ihrer Bedeutung zurückgegangen oder gänzlich verschwunden.
    c) Ein spezieller Genossenschaftstyp sind alternative Genossenschaften, in denen Personen im Rahmen von selbstverwalteten Betrieben - zumeist in Form von Kleinunternehmen - zusammen arbeiten und wirtschaftliche Leistungen erstellen (Arbeitslosengenossenschaften, Kooperative von Zeitungen und Verlagen, Frauengenossenschaften, Erzeuger- und Verbrauchergenossenschaften im Agrarbereich u.a.). Diese Alternativgenossenschaften haben primär eine ökologische Orientierung, eine basisdemokratische Selbstverwaltung, kollektive Eigentumsformen und Ausschluss persönlicher Aneignungsmöglichkeiten sowie die Umsetzung neuer Arbeits- und Lebensformen.
    d) Bei den öffentlich-rechtlichen Genossenschaften handelt es sich um Kooperative, die sowohl dem direkten Nutzen der Allgemeinheit dienen als auch im Interesse des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes liegen (Wald- und Jagd-, Fischerei-, Wasser- und Bodengenossenschaften, Berufsgenossenschaften).
    e) Neu hinzugekommen sind Sozial- und Kulturgenossenschaften, z.B. zur Erhaltung eines Denkmals, Einrichtung von Schulen und Kindergärten.

    3. Prinzipien: Dies sind Grundsätze für die Unternehmensführung der Genossenschaften sowie generelle Regelungen für ihren Aufbau und ihre Arbeitsweise, die sowohl intern gegenüber den Mitgliedern und Mitarbeitern als auch extern gegenüber den Kunden bzw. Lieferanten, der Politik und der allg. Öffentlichkeit festgelegt werden. Genossenschaftsprinzipien wurden bereits von den Genossenschaftsgründern Raiffeisen (Raiffeisen-Prinzipien) und Schulze-Delitzsch (Schulze-Delitzsch-Prinzipien) in der zweiten Hälfte des 19. Jh. entwickelt und in der damaligen Zeit als Leitbilder eingesetzt. Obwohl die verschiedenen Genossenschaftsrichtungen gewisse Unterschiede in der Geschäftsführung hatten, lässt sich für die Gegenwart ein hohes Maß der Einheitlichkeit von Genossenschaftsprinzipien feststellen.
    a) Wesensprinzipien der Genossenschaften: Prinzip der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Förderung durch Selbsthilfe durch den Förderungsauftrag und das Personalitätsprinzip.
    b) Organisationsprinzipien der Genossenschaften: das Identitätsprinzip, Regionalprinzip, Verbundprinzip, Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der Doppelnatur der Genossenschaften.
    c) Verhaltensprinzipien: umfassen das Demokratieprinzip (Eine-Person-eine-Stimme-Prinzip, Mehrheitsregel), das Selbstverantwortungsprinzip (Haftung mit den Geschäftsanteilen für unternehmerische Entscheidungen, Prüfungen durch die Genossenschaftsverbände), das Freiwilligkeitsprinzip (freier Eintritt in bzw. Austritt aus der Genossenschaft, freiwillige Benutzung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes u.a.), das genossenschaftliche Gleichbehandlungsprinzip (gleiche Höhe der Geschäftsanteile, der Haftsumme, gleiche zeitliche Festlegungen in der Kündigungsfrist und hinsichtlich des Kopfstimmrechtes) und das genossenschaftliche Produktivitätsprinzip, das in bes. Weise auf die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgerichtet ist.

    4. Strukturen: Ergeben sich aus ihren juristischen, soziologischen und ökonomischen Regelungen und Beziehungen.
    a) Rechtliche Strukturmerkmale kommen in der Form der Errichtung (Gründungsversammlung von mind. drei Mitgliedern wählt die notwendigen Genossenschaftsorgane und beschließt die Satzung; für die Eintragung in das Genossenschaftsregister werden die von den Gründungsmitgliedern unterzeichnete Satzung sowie die Vorstandsmitglieder angemeldet; die Mitgliederliste sowie eine Stellungnahme des Prüfungsverbandes) und der Auflösung (Beschluss der Generalversammlung, Zeitablauf des Unternehmenszwecks, Sinken des Mitgliederbestandes unter drei; Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zum Ausdruck. Die Satzung ist die Verfassung der Genossenschaft, in der zwingende Regelungen (Firma, Gegenstand des Unternehmens, Haftungsart, Höhe des Geschäftsanteils und der Einzahlungsverpflichtung, Bildung von Rücklagen) und freiwillige Festlegungen (Eintrittsgelder, Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft mit Bindung an den Wohnsitz, das Geschäftsjahr, Mehrfachbeteiligungen der Mitglieder bzw. die Zulässigkeit der Nichtmitgliedergeschäfte) aufgeführt werden. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist ohne finanzielle Beteiligung über Geschäftsanteile bzw. Geschäftsguthaben gesetzlich nicht möglich, auch umgekehrt ist eine finanzielle Beteiligung im Sinn eines Eigenkapitalanteils ohne Mitgliedschaft nicht denkbar. Jedes Mitglied hat aus der Mitgliedschaft gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegte Rechte und Pflichten. Für Genossenschaften gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. Aufsichtsräte und Vorstände müssen Mitglieder sein. Daraus ergibt sich, dass die Genossenschaft ein Selbsthilfeunternehmen von Mitgliedern für Mitglieder ist. Das Ehrenamt in den Genossenschaftsorganen ist ein charakteristisches Merkmal der Genossenschaft, obwohl es in größer werdenden Unternehmen - in allen Genossenschaftsbranchen - deutlich zurücktritt. Es ist nach § 54 GenG festgelegt, dass jede Genossenschaft einem Prüfungsverband anzugehören hat und der Prüfungspflicht unterworfen ist.
    b) Wirtschaftliche Strukturen: Grundsätzlich sind alle Genossenschaften in der gleichen Weise wie die anderen Unternehmensformen steuerpflichtig. Die generellen steuerlichen Subventionen der Wohnungsgenossenschaften sind seit 1990 aufgehoben. Nach § 1 I Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften körperschaftssteuerpflichtig, während die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften grundsätzlich steuerbefreit sind, wenn sie keinen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten. Rückvergütungen an Nichtmitglieder sind Betriebsausgaben; Rückvergütungen an Mitglieder gelten insoweit als Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind (§ 22 KStG). Genossenschaften sind wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Die Vorschriften des KStG, die den Gewinn der Genossenschaften ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, gelten auch für die Gewerbesteuer. Bei den übrigen Steuern (Umsatzsteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Mineralölsteuer u.a.) werden die Genossenschaften nach den gleichen Prinzipien wie die anderen Steuerpflichtigen herangezogen.

    5. Organisation: Die Genossenschaftsbetriebe in Deutschland sind als Primär-, Sekundär- und Tertiärgenossenschaften im Bankensektor, als Bezugs- und Absatzgenossenschaften in der Landwirtschaft, für das Handwerk sowie den Einzelhandel tätig; hinzu kommen noch die Wohnungs- und Konsumgenossenschaften.
    a) Die Stufenorganisation im dt. Genossenschaftswesen ergab sich daraus, dass auf der Primärstufe in kleineren bzw. mittleren Orts- bzw. Regionalgenossenschaften bestimmte Leistungen nicht effizient genug erbracht und somit die entsprechenden Funktionen freiwillig auf die Sekundär- bzw. Tertiärgenossenschaften übertragen wurden. Ursprünglich war bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften sowie den Kreditgenossenschaften die Dreistufigkeit (Ortsgenossenschaft, regionale Zentrale, Reichs- bzw. Bundeszentrale) typisch, während bei den Wohnungsgenossenschaften und den gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (Warenhandelsgenossenschaften) die Einstufigkeit in dem Sinn gegeben war, dass die Primärgenossenschaften nicht in ein nachgelagertes Stufensystem eingeordnet waren, sondern vielfach als Einzelgenossenschaft ein Geschäftsgebiet mit einem flächendeckenden Mitgliederbestand hatten und haben. Teilweise übernehmen hier die Genossenschaftsverbände mit speziellen Unternehmen die Funktionen der Zentralgenossenschaft. Im genossenschaftlichen Bankwesen und bei den ländlichen Genossenschaften hat sich in den letzten Jahren eine gewisse Tendenz zur Zweistufigkeit in der Weise ergeben, dass im Bankbereich die Sekundärstufe aufgehoben wurde und im genossenschaftlichen Agrarsektor die Sekundärgenossenschaften verstärkt die Geschäftsfelder der Primärgenossenschaften - v.a. bei den Kreditgenossenschaften mit Warenverkehr - übernommen haben.
    b) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind ebenfalls ein Spezifikum des dt. Genossenschaftswesens. Die Organisation des genossenschaftlichen Prüfungswesens ist teilweise regional und fachlich unterschiedlich. Die Prüfungsverbände haben in hohem Maße dazu beigetragen, dass im dt. Genossenschaftswesen kaum wirtschaftliche Zusammenbrüche aufgetreten sind, da sie eine längerfristige Kontrolle und Beratung der Genossenschaften vornehmen konnten.

    6. Bedeutung: Die Genossenschaften sind mit über 21,2 Mio. Personen (2012) die mitgliederstärkste Wirtschaftsorganisation in Deutschland. Fast jede vierte Person in Deutschland ist Mitglied einer Genossenschaft. In den 8.100 Genossenschaftsunternehmen gab es 88.000 Beschäftigte.
    a) Die Kreditgenossenschaften sind die mitglieder- und wirtschaftsstärkste Genossenschaftsbranche. Sie haben in den letzten 50 Jahren einen starken Wachstums- und leistungssteigernden Konzentrationsprozess durchlaufen.
    b) Die landwirtschaftlichen Genossenschaften sind die bedeutendste Wirtschaftsorganisation in der Beschaffung, im Absatz, in der Verwertung und im Dienstleistungsbereich der dt. Agrarwirtschaft. Ihre Entwicklung passte sich den Veränderungen in der dt. Landwirtschaft (Rückgang der Betriebszahl, Erhöhung der Betriebsgröße, Spezialisierung, steigender Marktwettbewerb u.a.) an bzw. sie gestalteten diese wesentlich mit. Die gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (Bezugs- und Absatzgenossenschaften, Handwerkergenossenschaften, Dienstleistungsgenossenschaften, Straßenverkehrsgenossenschaften) haben teilweise in der Öffentlichkeit einen hohen Bekanntheitsgrad (EDEKA, REWE, BÄKO u.a.) und erfüllen v.a. für den gewerblichen Mittelstand wichtige Funktionen in Beschaffung, Absatz und Dienstleistungen.
    c) Die Wohnungsgenossenschaften nehmen in Deutschland ein starke wirtschaftliche Stellung ein und erfüllen wichtige soziale Funktionen. Die Wohnungsgenossenschaften hatten 2011 einen Bestand von 2,1 Mio. Wohnungen; dies entsprach rund 10 Prozent aller vermieteten Wohnungen in Deutschland.
    d) Konsumgenossenschaften: Bis Ende der 1980er-Jahre kam es sowohl zu einer Schrumpfung der Unternehmens- als auch der Mitgliederzahlen; durch die Wiedervereinigung wurden die Konsumgenossenschaften in der DDR in diesen Genossenschaftsbereich mit aufgenommen, ohne dass jedoch die Blütezeit der 1960er-Jahre insgesamt erreicht werden konnte. Die Ausrichtung vieler Konsumgenossenschaften in der alten Bundesrepublik in Richtung eines gemeinwirtschaftlichen Handelskonzerns in den 1970er- und 1980er-Jahren, der primär von den Gewerkschaften getragen wurde, war nicht erfolgreich.
    e) Seit dem 18.8.2006 besteht nunmehr innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit zur Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE).

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