soziale Sicherung
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1. Begriff: Die soziale Sicherung stellt einen der zentralen Zweige der Sozialpolitik dar. Sie dient der Überwindung bestimmter Fälle von Marktversagen, speziell im Zusammenhang mit der Bildung und Verwertung von Humankapital bzw. Humanvermögen, sowie der Erreichung bestimmter verteilungspolitischer Ziele (Sozialpolitik in der Marktwirtschaft).
2. Organisation: In Deutschland werden Leistungen der sozialen Sicherung im Rahmen eines gegliederten Systems erbracht. Die traditionelle Form der sozialen Sicherung in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung gilt für die gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung. Eine bes. Form der Selbstverwaltung gilt für die Bundesagentur für Arbeit, die v.a. die Arbeitslosenversicherung administriert. Ergänzend erbringen allg. staatliche oder kommunale Verwaltungen Leistungen in den Bereichen Sicherung der Familie und von Kindern, Grundsicherung Erwerbsfähiger (Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe, Wohnungspolitik (soziale Sicherung des Wohnens), Eingliederung behinderter Menschen, soziale Sicherung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden und Absicherung von Kriegsfolgen.
Im Gegensatz zu Deutschland wird in anderen entwickelten Ländern soziale Sicherung oft direkt vom Staat angeboten (Beveridge-Plan). Die Leistungen sind dadurch politisch besser steuerbar, aber auch relativ unsicher, wenn im Staatshaushalt Finanzierungsprobleme auftreten. Daneben spielen Privatversicherungen oftmals eine größere Rolle als in Deutschland.
3. Gesetzliche Regelungen: Das Sozialgesetzbuch (SGB) enthält wichtige gesetzliche Grundlagen der sozialen Sicherung in Deutschland. Die Sozialgerichtsbarkeit dient der juristischen Kontrolle in einem eigenen Instanzenzug.
a) Leistungen: Die meisten Leistungen der sozialen Sicherung werden in Bundesgesetzen geregelt. Das gilt insbesondere auch für die Leistungen der Sozialversicherungen, da diese gesetzliche Zwangsversicherungen darstellen. Gleichartige Träger eines Versicherungszweiges der Sozialversicherung müssen im Wesentlichen gleiche Leistungen (Regelleistungen) anbieten. Darüber hinaus können durch Regelung in der Satzung der einzelnen Träger jedoch auch Mehrleistungen erbracht werden, die allerdings nur eine geringe Rolle spielen.
b) Finanzierung: Die Finanzierung der Sozialversicherungen erfolgt überwiegend aus (zweckgebundenen) Beiträgen, unmittelbar vom Staat angebotene Leistungen der sozialen Sicherung werden aus allg. Haushaltsmitteln (Steuern, öffentliche Kreditaufnahme) finanziert. Nennenswerte Zuschüsse aus allg. Haushaltsmitteln erhalten allerdings auch die Rentenversicherung und, in wachsendem Maße, die Krankenversicherung.
c) Beitragshoheit: Eine wesentliche Befugnis der Selbstverwaltung der sozialen Sicherung, die Beitragshoheit, gilt heute nur noch in der Unfallversicherung, bei der die einzelnen Träger ihre ausschließlich durch die Unternehmer zu erbringenden Beiträge mittels Satzung festlegen. Bis zur Gesundheitsreform 2007 herrschte auch in der Krankenversicherung volle Beitragshoheit, mit regional und nach Kassen unterschiedlichen Beitragssätzen. Seither erfolgt die Beitragsfestsetzung, wie schon zuvor bei der Rentenversicherung, durch gesetzliche Regelung; die einzelnen Krankenkassen haben aber seit 2009 das Recht, Zusatzbeiträge für ihre Mitglieder festzusetzen.
4. Aktuelle Herausforderungen: Sozialpolitik in der Marktwirtschaft.
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Interne Verweise
soziale Sicherung
- Arbeit
- Beitragsfestsetzung
- Beitragshoheit
- betriebliche Sozialpolitik
- Beveridge-Plan
- Bismarcksche Sozialversicherungspolitik
- Eingliederung behinderter Menschen
- Finalprinzip
- Generationenvertrag
- gesellschaftliche Schwäche
- Kassenärztliche Vereinigung (KV)
- Krankenhaus
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- soziale Alterssicherung der freien Berufe
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- Bundesagentur für Arbeit
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- Sozialgesetzbuch (SGB)
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- Sozialpolitik in der Marktwirtschaft
- Sozialpolitik in der Marktwirtschaft
- Sozialpolitik in der Marktwirtschaft
- Steuern
- Unfallversicherung
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